Schwerbehinderung bei Depression und Reizdarm durchsetzbar

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Auch mittelgradige Depressionen können beim Hinzutreten weiterer körperlicher Leiden, z. B. auf orthopädischem oder internistischem Gebiet, die für sich gesehen nicht ansatzweise eine Schwerbehinderung begründen würden, insgesamt dazu führen, dass bei der Bewertung des Gesamt-Grades der Behinderung ein GdB von 50 – also eine Schwerbehinderung – zuzuerkennen ist.

Beispielhaft sei auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7.12.2017, L 13 SB 22/17 verwiesen, in dem das Versorgungsamt anlässlich eines mittelschweren psychischen Leidens (Depression) und eines hinzutretenden Darmleidens (Reizdarms) und eines Sprunggelenkknorpelschadens verpflichtet wurde, eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Denn die Auswirkungen der bei der Klägerin vorliegenden einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen seien voneinander unabhängig und damit beträfen ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens.

Nur Gesundheitsbeeinträchtigungen, die so leichtgradig sind, dass sie für sich gesehen nur mit einem Einzel-Grad der Behinderung von 10 zu bewerten sind, fließen in die Gesamt-GdB-Bewertung nicht mit ein.

Auch wenn die Behinderung insgesamt „nur“ mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten ist, sollte man bedenken, dass dies arbeitsrechtlich von Interesse ist, und zwar durch die Möglichkeit, bei der Arbeitsagentur die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zu beantragen und damit einen sehr effektiven Kündigungsschutz herbeizuführen.

Wenn Sie von einer missliebigen Entscheidung des Versorgungsamts betroffen sind, erhalten Sie von uns gern eine kostenlose Ersteinschätzung, ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat. 

Dr. Robert Heimbach, Rechtsanwalt



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