Schwerbehinderung - Chronic-Fatigue-Syndrom - CFS

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Das Chronic-Fatigue-Syndrom ist unter der COVID-Pandemie als (Langzeit-)Folge einer "Corona"-Erkrankung von besonderer Aktualität und Brisanz. 

Zuvor war es in schwerbehindertenrechtlichen Angelegenheiten häufig eher eine neurologisch-psychiatrische "Nebendiagnose", die gern im Zusammenhang mit einem Erschöpfungssyndrom oder einer Depression gestellt wurde. Mittlerweile ist das CFS auch bei Versorgungsämtern als eine "eigenständige" schwerbehinderungsrelevante Erkrankung anerkannt, insbesondere in der Ausprägung einer myalgischen Enzephalomyelitis. Spezialisierte Fachärzte und Kliniken (in Berlin etwa das Charité Fatigue Zentrum) sind oft schwer zu finden bzw. völlig ausgelastet. 

Wer an einem CFS erkrankt ist, befindet sich nicht nur medizinisch, sondern auf in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in einer ernsten Lage, da sich die Erkrankung in vielen Fällen über einen langen Zeitraum, wenn nicht gar dauerhaft leistungsmindernd auswirkt. 

Dies hat unter anderem die Gefährdung des Arbeitsplatzes zur Folge, wenn über längere Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht. Ein qualifizierter Kündigungsschutz wird hier durch die Anerkennung einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bewirkt, ist aber auch bereits dann gegeben, wenn der Betroffene über einen GdB von 30 verfügt und durch die Bundesagentur für Arbeit mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt wurde.

Auch kann eine Schwerbehinderung - ungeachtet der Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen - in vielen Fällen zu einer Absenkung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (sowie auch einem vorzeitigen Ruhestand nach beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften) führen.

Es sollte daher unbedingt auf Feststellung einer Schwerbehinderung bei dem Versorgungsamt gestellt werden, das örtlich für den Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. 

Das Chronic-Fatigue-Syndrom begründet oftmals einen Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung gemäß §§ 2, 152 SGB IX in Verbindung mit dem Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, zumal auch dann, wenn es - wie praktisch in den allermeisten Fällen - nicht isoliert, sondern mit weiteren körperlichen bzw. seelischen Funktionsbeeinträchtigungen auftritt. 

Lehnt das Versorgungsamt die Feststellung des begehrten GdB ab, sollte gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Ist der Widerspruch nicht erfolgreich, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den dann vor dem Sozialgericht geklagt werden kann.  

Die Erfolgsaussichten solcher Klagen sind oftmals gut. Die Versorgungsämter bzw. deren Versorgungsmedizinischer Dienst ermitteln die individuellen Fälle meist nicht sorgfältig, oder werten eingereichte medizinische Unterlagen unzutreffend aus. 

Die Schwerbehinderungsrelevanz des CFS ist nach gefestigter sozialgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, vgl. etwa das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11.6.2014, L 3 SB 182/10, wobei die dortige Einschätzung, dass es sich bei dem CFS um eine "rein deskriptive" Diagnose handelt, in dieser Pauschalität nicht mehr haltbar sein dürfte.

Sollten Sie von einer negativen Entscheidung des Versorgungsamts betroffen sein, gebe ich gern eine kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens. 



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