Erwerbsminderungsrente Chronic-Fatigue-Syndrom CFS

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Das Chronic-Fatigue-Syndrom ist unter der COVID-Pandemie als (Langzeit-)Folge einer "Corona"-Erkrankung von besonderer Aktualität und Brisanz. 

Zuvor war es in rentenrechtlichen Angelegenheiten häufig eher eine neurologisch-psychiatrische "Nebendiagnose", die gern im Zusammenhang mit einem Erschöpfungssyndrom oder einer Depression gestellt wurde. Mittlerweile ist das CFS auch bei Rentenversicherungsträgern als eine "eigenständige" rentenrelevante Erkrankung anerkannt, insbesondere in der Ausprägung einer myalgischen Enzephalomyelitis. Spezialisierte Fachärzte und Kliniken (in Berlin etwas das Charité Fatigue Zentrum) sind oft schwer zu finden bzw. völlig ausgelastet. 

Wer an einem CFS erkrankt ist, befindet sich nicht nur medizinisch, sondern auf in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit in einer ernsten Lage, da sich die Erkrankung in vielen Fällen über einen langen Zeitraum, wenn nicht gar dauerhaft leistungsmindernd auswirkt. 

Spätestens, wenn sich die "Aussteuerung" des gewährten Krankengeldes abzeichnet, sollte die Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente beim Rentenversicherungsträger ins Auge gefasst werden. 

Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die Fähigkeit des Versicherten, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, auf unter 3 Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) täglich bzw. unter 6 Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) eingeschränkt ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Maßstab für die Erwerbsfähigkeit nicht die konkret ausgeübte Berufstätigkeit ist, sondern die abstrakte Fähigkeit, irgendeine (leichte) berufliche Tätigkeit auszuüben. 

Auch wenn die Leistungsfähigkeit "nur" auf unter 6 Stunden täglich eingeschränkt ist, kommt häufig der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" in Betracht. 

Neben den genannten medizinischen Voraussetzungen müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein. Neben der Erfüllung der allgemeinen fünfjährigen Wartezeit müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit sogenannten Pflichtbeitragszeiten - etwa aus Erwerbseinkommen, Krankengeldzahlung oder Arbeitslosengeldzahlung - belegt sein (sogenannte 3/5-Belegung). 

Die Chancen, bei einem CFS eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, sind oft günstig. Häufig tritt das CFS nicht isoliert auf, sondern in Kombination mit weiteren neurologisch-psychiatrischen oder auch sonstigen organischen Erkrankungen. 

"Flankierend" sollte stets daran gedacht, werden, durch das zuständige Versorgungsamt eine Schwerbehinderung feststellen zu lassen. 

Auch sollte nach Aussteuerung des Krankengeldes der Bezug sogenannten "nahtlosen" Arbeitslosengeldes nicht übersehen werden. 

Oft hat die Krankenkasse während des Bezuges des Krankengeldes den Versicherten verpflichtet, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Auch dieser Reha-Antrag kann einen Rentenantrag umgedeutet werden. Formal macht man allerdings keinen Fehler, wenn man ungeachtet eines bereits gestellten Reha-Antrages - ggf. nochmals - explizit einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt. 

Lehnt die Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab, sollte gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben werden. Ist der Widerspruch nicht erfolgreich, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den dann vor dem Sozialgericht geklagt werden kann.  

Die Erfolgsaussichten solcher Klagen sind, wie angedeutet, oftmals gut. Man sollte sich durch etwaige Gutachten, die durch den Rentenversicherungsträger im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren eingeholt wurden, nicht verschrecken lassen. Diese erweisen sich im Klageverfahren oft als irrelevant.

Sollten Sie von einer negativen Entscheidung der Rentenversicherung betroffen sein, gebe ich gern eine kostenlose Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten eines weiteren rechtlichen Vorgehens.



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