Schwiegerkinder - Gestaltungsfalle im Testament

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Das Risikopotenzial bei der erbrechtlichen Gestaltung ist vielfältig, sei es beim gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten oder sei es auch nur beim Vorhandensein von Kindern aus vorangegangenen Ehen oder aus außerehelichen Beziehungen, die erbrechtlich vielleicht nicht in gleicher Weise bedacht werden sollen wie gemeinsame Kinder.

Nicht selten kommt es auch vor, dass in einem Testament nicht nur die Kinder sondern auch die Schwiegerkinder bedacht werden. Scheitert nun aber deren Ehe, so ist es ein Irrglaube, dass in analoger Anwendung des § 2077 BGB die Begünstigung des Schwiegerkindes durch den Erblasser wegfällt. Denn für die letztwillige Zuwendungen an das Schwiegerkind können ganz unterschiedliche Motive unabhängig von dem Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesen sein. Auf eine Lebenserfahrung, wie sie für § 2077 BGB ausschlaggebend gewesen ist, lässt sich daher bei der Einsetzung von Schwiegerkindern nicht zurückgreifen, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Die Folge ist, dass das Schwiegerkind seinen Erbanspruch behält, wenn die Ehe in die Brüche geht, auch wenn dies dann so nicht gewollt war. Etwas anderes gilt nur, wenn es eine ausdrückliche Regelung im Testament gibt.

Für die Praxis bedeutet dies, sein Testament zu prüfen und ggf. zu ändern bzw. gleich richtig aufsetzen. Denn andernfalls kann es passieren, dass ein geschiedenes Ex-Schwiegerkind mit dem ehemaligen Ehegatten oder auch mit dem eigenen Kind in einer Erbengemeinschaft zusammentrifft.

Rechtsanwältin Grit Koschinski


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