Selbständig bleiben trotz Insolvenzverfahren

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Selbständig Erwerbstätige haben häufig die Sorge, dass sie im Insolvenzverfahren ihre Selbständigkeit aufgeben müssen. Sie schieben die Beantragung eines Insolvenzverfahrens daher oftmals viel zu lange vor sich her. Meistens ist das Unternehmen dann nicht mehr zu retten.  

 

Tatsächlich jedoch kann der Insolvenzverwalter dem Selbständigen weder seine Erwerbstätigkeit untersagen noch ihm die Weisung erteilen, eine abhängige Arbeit aufzunehmen.

 

Insbesondere, wenn kein erhebliches, werthaltiges Betriebsvermögen vorhanden ist und auch der Verkauf des Betriebs als Gesamtheit keine Option, wird der Insolvenzverwalter regelmäßig die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklären.

 

Der Selbständige muss dann von seinen Einnahmen Leistungen an den Insolvenzverwalter erbringen, wobei sich die Höhe des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrags an dem orientiert, was bei einem Arbeitnehmer mit einer vergleichbaren Tätigkeit monatlich pfändbar wäre.

 

Liegt das Einkommen aus der Selbständigkeit über dem Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers mit vergleichbarer Tätigkeit, muss der Selbständige nicht etwa einen höheren Betrag an den Insolvenzverwalter abführen. Er darf den darüberhinausgehenden Betrag behalten.

 

Liegt sein Reingewinn dagegen unterhalb des Nettoverdienstes eines Arbeitnehmers mit vergleichbarer Tätigkeit, muss der Selbständige allerdings trotzdem soviel an den Insolvenzverwalter abführen wie bei einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung pfändbar wäre. Der Selbständige wird daher in guten Monaten Gelder zurücklegen müssen, um in umsatzschwachen Monaten seiner Verpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter nachkommen zu können.

 

 

 

 



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