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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines Radiomoderators, sozialrechtlicher Status

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SGB IV: Zur Sozialversicherungspflicht eines Radiomoderators, sozialrechtlicher Status, freier Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit

Wann ist ein Radiomoderator als freier Mitarbeiter einzuordnen?

Mit Beginn einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter sollte ein Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Mit dem § 7a Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) IV wird durch den Gesetzgeber einen Anreiz gesetzt, den sozialrechtlichen Status möglichst früh festzustellen. Infolge der Entscheidung der Clearingstelle wird festgestellt, wer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Radiomoderators wurde durch das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31.8.2016 – L 6 R 95/14 – entschieden, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Die Klägerin unterhält einen privaten Rundfunksender. Es wurde mit einer Radiomoderatorin ein freier Mitarbeitervertrag geschlossen. Danach sollte, gemeinsam mit einem weiteren Moderator, eigenständig das Morgenprogramm gestaltet werden. Vereinbart wurde ein Tageshonorar. Die Deutsche Rentenversicherung stellte mit Bescheid fest, dass die Radiomoderatorin abhängig beschäftigt sei.

Das LSG bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und wies die Berufung der Deutschen Rentenversicherung zurück. Die Radiomoderatorin sei nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert. Nach dem Vertrag und dem tatsächlich Gelebten habe der Sender keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendungen gehabt. Es fehlte damit an der Weisungsabhängigkeit. Die Nutzung von eigenen technischen Apparaten oder die völlige Eigenständigkeit der Tätigkeit sei nicht Voraussetzung. Es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur dann vor, wenn der Sender frei über die Arbeitsleistung durch Weisungen verfügen könne.

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das LSG ist zunächst von den drei grundlegenden Kriterien (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung) ausgegangen. Nach Ansicht des LSG war die Radiomoderatorin nicht in den Sender eingegliedert und auch nicht weisungsgebunden. Die Inhalte der Radiosendungen konnten eigenverantwortlich bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung vieler Sozialgerichte genügt dies allerdings nicht. Es müssen zusätzliche Umstände, insbesondere das Unternehmerrisiko, hinzutreten. Insoweit kann dieses Urteil nicht verallgemeinert werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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