Sie werden sie nicht los.....

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Die Große Koalition hat im Jahre 2007 das Gesundheitswesen reformiert. Wie jede Bundesregierung. Ein wichtiger Baustein war, dass in Deutschland jeder einen Krankenversicherungsschutz erhält. Dies ist auch nach den bisherigen Verlautbarungen gelungen. Dabei wurde auch eine Regelung eingeführt, wonach die privaten Krankenversicherungen ihre Kunden nicht kündigen können. Über die Folgen berichtet Rechtsanwalt Penteridis.

Bis zum Jahr 2007 gab es zahlreiche Menschen, die keinen Krankenversicherungsschutz hatten. Vor allem Selbständige, die ihr Gewerbe aufgeben mussten, waren davon betroffen. „Denn viele hatten sich privat krankenversichert", so Rechtsanwalt Penteridis, „und konnten im Alter die teilweise sehr hohen Prämien nicht mehr bezahlen". Beiträge in Höhe von 600 bis 800 Euro sind schwer zu schultern, wenn der Kiosk, das Restaurant oder das Fußpflegestudio nicht mehr läuft und man arbeitslos wird. Die Folge war oft, dass die Versicherer dem Kunden gekündigt hat. Die Folge: Es bestand kein Versicherungsschutz. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht immer möglich. Und Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich für Selbständige nicht.

Krankenversicherungsschutz für jeden

Dieses Problem hat die Große Koalition erkannt und meines Erachtens gut gelöst", stellt Penteridis fest. „Denn wer privat krankenversichert war, kann nunmehr in die private Krankenversicherung zurückkehren, ohne Gesundheitsprüfung." Die privaten Unternehmen müssen die Kunden annehmen. „Das ist der sog. Basistarif. Der Beitrag darf zur Zeit dafür nicht höher sein als ungefähr 590 Euro.", erklärt der Anwalt.

Kündigung durch die Versicherung nicht möglich

Seit dem 01.01.2009 ist nunmehr eine Regelung in Kraft, die den privaten Versicherungen nicht gefällt, den Kunden umso mehr. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine privaten Krankenversicherung vom Versicherer nicht gekündigt werden kann, und zwar unter keinen Umständen. Selbst dann nicht, wenn der Kunde seine Prämien nicht zahlen kann.

Folge: Ruhen der Leistung

Der Rechtsanwalt erläutert: „Zweck der Vorschrift ist die dauerhafte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. Es soll ausgeschlossen werden, dass ein Kunde seinen Versicherungsschutz und damit auch seine angesparten Alterungsrückstellungen verliert." Der Gesetzgeber erachtet es als ausreichenden Schutz für die Versicherung, dass während des Prämienverzugs Säumniszuschläge geltend gemacht werden können und der Leistungsanspruch stark eingeschränkt ist. „Denn sobald der Kunde mit zwei Prämien in Verzug ist, ruht der Versicherungsschutz und die Versicherung zahlt", so der Anwalt, „ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind."

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Probleme mit Ihrer privaten Krankenversicherung haben.

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