Sind die Scheidungskosten steuerlich absetzbar? Leider nein!

  • 1 Minuten Lesezeit

Lange war diese Frage umstritten und wurde von den zuständigen Finanzämtern und Finanzgerichten durchaus unterschiedlich beurteilt. Wo ein Finanzamt die Kosten der Scheidung (Gerichts- und Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastung anerkannte, verneinte ein anderes die Abzugsfähigkeit. Oft ergingen die Steuerbescheide in dieser Frage nur vorläufig, eben weil die Rechtslage nicht endgültig geklärt war. Das hat sich nun – leider zum Nachteil des steuerpflichtigen Scheidungsmandanten – geändert.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH, Entscheidung vom 18.05.2017, VI R 9/16) die Sache endgültig klargestellt: Die Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Das Gericht vermochte in seiner Entscheidung die Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Denn eine solche außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringe. Hiervon könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn sonst die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerzahlers bedroht sei. Das aber sei gerade nicht der Fall. Denn der Ehegatte zahle die mit der Scheidung verbundenen Kosten regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage. Zumindest in dem konkret entschiedenen Fall vermochten die Richter diese Motivation nicht zu erkennen. Es ist indes wohl davon auszugehen, dass diese Entscheidung für alle Scheidungen und die damit verbundenen Kosten Wirkung entfaltet.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias H. Bernds

Beiträge zum Thema