Sind heimlich aufgenommene Audio-/Videoaufnahmen im familienrechtlichen Verfahren verwertbar?

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Nahezu jeder besitzt in der heutigen Zeit ein Handy. Mit dem Handy werden jedoch nicht nur telefonisch oder schriftlich Nachrichten ausgetauscht, sondern vielfach werden sie auch für die Erstellung von Audio- oder Videoaufnahmen eingesetzt.

Der Umstand, dass jeder heutzutage ständig Zugriff auf sein Handy hat und damit ganz leicht Audio- oder Videoaufnahmen erstellt werden können, führt dazu, dass solche Aufnahmen auch verstärkt heimlich erstellt werden, also ohne Einwilligung der Betroffenen. Insbesondere im familienrechtlichen Bereich bei Streitigkeiten und Auseinandersetzungen, sei es unter Eheleuten im Falle einer Trennung oder im Sorgerechts- oder Umgangsbereich um Beweise zu sichern, kommt es dazu, dass sich anschließend immer wieder die berechtigte Frage stellt, ob derartig heimlich aufgenommene Audio- oder Videoaufnahmen in einem familienrechtlichen Verfahren vor Gericht verwertbar sind.

Denn immerhin wird durch heimliche Aufnahmen gravierend in Persönlichkeitsrechte von Betroffenen eingegriffen. Einer besonderen Abwägung bedürfen insbesondere die Fälle, in denen der Schutz des Persönlichkeitsrechts etwa eines Elternteils zum Beispiel den schutzwürdigen Belangen von Kindern gegenüberstehen.

Die Frage der Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen im Familienrecht lässt sich nicht eindeutig in die eine oder andere Richtung beantworten. Es kommt nämlich bereits darauf an, welchen Grundsätzen die richterliche Beweiserhebung unterliegt, ob es sich um ein Verfahren handelt, in der nach den Grundsätzen für sogenannte Familienstreitsachen verhandelt wird oder nach den Grundsätzen von FG- Familiensachen. Hierauf haben die Rechtsanwälte Martin Haußleiter und Dr. Barbara Schramm in ihrem in NJW-Spezial, Heft 7, 2022 veröffentlichten Beitrag hingewiesen.

Es gibt durchaus Rechtsprechung, die sich für die Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen ausgesprochen hat. Allerdings kommt es bei der Entscheidung immer auf den konkreten Einzelfall an.


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