Skiunfälle in Österreich - Motorschlitten

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Auf Skipisten ist das Verwenden von Motorschlitten (auch Skidoo genannt) keine Seltenheit mehr. Im Gegensatz zu Pistenraupen werden sie auch häufig während der Liftbetriebszeiten (für Transporte oder Personenbeförderungen) verwendet. Nicht zuletzt deswegen stellen sie eine nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle für Skifahrer und Snowboarder dar.

Kommt es zu einem Unfall, an welchem ein Motorschlitten beteiligt ist, stellt sich die Frage, welche Haftungsgrundlage für das Unfallopfer zu einer befriedigenden Lösung führt. Wie schon im vorigen Rechtstipp ausgeführt, wäre eine Gefährdungshaftung im Rahmen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftungsgesetz) für den Geschädigten wünschenswerter, da aufgrund deren verschuldensunabhängigen Natur der Geschädigte kein Verschulden des Schädigers beweisen muss.

Der OGH verhält sich jedoch auch hierbei in der Frage nach der Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung recht zurückhaltend und bevorzugt die Anwendung der allgemeinen Schadenersatzregeln - dies insbesondere, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Halter des Motorschlittens ein Vertrag geschlossen ist.

Fest steht seiner Ansicht nach jedenfalls, dass es sich bei einem Motorschlitten um ein sogenanntes Sonderkraftfahrzeug, das „nicht oder nicht ausschließlich auf Rädern läuft", handelt. Aufgrund dessen sei auch die Verbindung zur Anwendung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG eröffnet.

Es empfiehlt sich allerdings, in solchen Fällen einen sicheren Weg einzuschlagen und für einen Schadenersatzanspruch neben der Grundlage der Gefährdungshaftung auch die allgemeinen Haftungsgrundlagen heranzuziehen, da noch nicht von einer gesicherten Rechtsprechung ausgegangen werden kann.



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