Skiunfälle in Österreich - Pistenraupe

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Immer wieder geschehen in Österreich Skiunfälle, an denen auch Pistenraupen (Ratracs) beteiligt sind. Aufgrund deren Beschaffenheit, va in Zusammenhang mit der Fräse, sind die Unfälle oft mit schweren Verletzungen für die Skifahrer bzw. Snowboarder verbunden, die leider nicht selten tödlich enden.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Haftung bzw. der Anspruchsgrundlagen für die Haftung, die sich aus derartigen Unfällen ergibt. Für den Geschädigten wäre es im Verfahren vorteilhafter, sich auf die Gefährdungshaftung in Verbindung mit dem EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftungsgesetz) stützen zu können, da es sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt.

Der OGH hat es lange vermieden, eine eindeutige Antwort zur Frage nach der Anwendbarkeit dieser Haftungsgrundlage abzugeben, da er es offenbar bevorzugt, sich auf die gefestigte Rechtsprechung zu den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen zu stützen. Erst 2011 rang er sich in einer Entscheidung dazu durch, zur herrschenden Lehre Stellung zu beziehen. Er enthielt sich allerdings der Äußerung einer abschließenden Meinung.

Nach dieser Entscheidung könne eine die Gefährdungshaftung in Zusammenhang mit Pistenraupen nur dann angewendet werden, wenn der Betrieb eines Pistengeräts „innerhalb eines dem Straßenverkehr vergleichbaren öffentlichen Verkehr" betrieben werde, sodass die Gefahr derjenigen Gefahr nahekomme, die dem Straßenverkehr entspringe. Als Beispiel wurde der Betrieb auf einer Skipiste während der Liftbetriebszeiten genannt.

Nicht zuletzt aufgrund der noch relativ ungefestigten Rechtsprechung ist es anzuraten, bei derartigen Vorfällen nicht nur die - für den Geschädigten bequemere - Gefährdungshaftung als Grundlage der Klage heranzuziehen, sondern sich auch auf die allgemeine Schadenersatzhaftung zu stützen.

Fundstellen: 2 Ob 30/10s, 2 Ob 119/12g

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