So stelle ich Schriftstücke im Rechtsverkehr richtig zu

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Wichtige Schriftstücke müssen rechtswirksam zugestellt werden. Spätestens vor Gericht muss regelmäßig derjenige, welcher sich auf den Inhalt des Schriftstücks beruft, den Zugang beweisen. In der Praxis gibt es hier erhebliche Schwierigkeiten. Die sicherste Zustellung ist und bleibt, trotz allen technischen Neuerungen, die Gerichtsvollzieherzustellung. Warum? Das zeigt diese Übersicht.

1. Telefax. Nach überwiegender Meinung vermag der Sendebericht, welcher die Übertragung mit „ok“ ausweist, keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Es wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen Sender und Empfangsgerät angezeigt. Ob die Übertragung geglückt ist und der Empfänger tatsächlich das Schriftstück vollständig erhalten hat, lässt sich hieraus nicht entnehmen. 

Fazit: unsicher. Es sollte der Empfänger zur Bestätigung des vollständigen Erhalts des Schreibens mit Unterschrift aufgefordert werden.

 Achtung: Durch ein Telefax wird zudem die Schriftform nicht gewahrt! Die Schriftform ist manchmal zwingend für die Wirksamkeit der Erklärung notwendig, zum Beispiel für eine Kündigung von Wohnraum nach § 568 BGB.

2. E-Mail. Gleiches gilt für die Zustellnachricht einer E-Mail, weil diese Bestätigung nur angibt, dass auf einem anderen Computer etwas gelesen wurde, aber nicht von wem. Hier sollte sich ebenfalls eine Bestätigung, dass der Inhalt dem Empfänger erreicht hat, eingeholt werden. Der Beweiswert bleibt aber eher von niedrigem Wert, weil der Versender der E-Mail die volle Beweislast weiterhin dafür trägt, dass die Bestätigungs-E-Mail wirklich vom angegebenen „Rücksender“ stammt. Theoretisch könnte jede Person (Ehefrau, Kind etc.) den Erhalt bestätigen, denn eine Unterschrift gibt es hier nicht. Signaturen sind nicht sehr verbreitet, könnten aber das Problem in Zukunft lösen. 

Fazit: zurzeit sehr unsicher!

Achtung: Auch durch eine E-Mail wird die Schriftform nicht gewahrt!

3. Schreiben mit einfacher Post. Die herrschende Meinung sieht in dem Übersenden keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Empfänger tatsächlich den Brief erhält. Sollte das Gericht von einem Anscheinsbeweis ausgehen, wird der Gegenanwalt sicherlich die ordnungsgemäße Adressierung, die Frankierung und vor allen Dingen den Inhalt des Schreibens mit Nichtwissen bestreiten. Der Nachweis des Zugangs wird fast nie zu führen sein. 

Fazit: sehr unsicher!

4. Einschreiben/Einwurf. Beim Einwurfeinschreiben wirft der Briefzusteller das Schreiben in den Briefkasten und vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg das Datum, Zeit sowie die Zustellung und unterschreibt den Beleg. Eine Unterschriftsleistung des Empfängers gibt es aber nicht. Vorteil dieser Methode ist, der Empfänger kann den Zugang nicht vereiteln (anders Übergabeeinschreiben, s.u.). Jedoch liegt die Frage, ob dieses Dokument einen Beweis begründet, in der freien Beweiswürdigung des Gerichts und birgt daher eine erhebliche Unsicherheit. Es wird die Auffassung vertreten, weil die Post nur noch ein reines Dienstleistungsgewerbe ist, dass der Postzusteller ein ganz normaler Zeuge sei, welcher sich in der Beweisaufnahme aufgrund der Vielzahl der Zustellungen regelmäßig an den konkreten Sachverhalt nicht mehr erinnern kann. Dann ist der Beweis eines Zugangs gerade nicht geführt. Keinesfalls ist der Postbote Zeuge für den Inhalt des Schreibens. Fazit: unsicher.

5. Übergabeeinschreiben. Hier quittiert der Empfänger den Erhalt eines Briefes, aber Achtung, nicht des Inhaltes. Zudem kann durch das Nichtabholen des Schriftstückes ein Zugang vereitelt werden. Dieses ist besonders dann gefährlich, wenn durch das Schreiben Fristen gewahrt werden sollen. Holt der Adressat nicht ab, gilt im Zivilrecht die Post als nicht zugegangen. Die Rechtsprechung versucht manchmal zu helfen, denn bei grundloser Annahmeverweigerung, obwohl der Adressat mit dem rechtserheblichen Inhalt rechnen musste, kann das Gericht eine rechtswidrige Zugangsvereitelung erkennen. In diesem Falle wird der Zugang fingiert. 

Fazit: unsicher.

6. Förmliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Dieses ist die sicherste Zustellungsart. Der Gerichtsvollzieher vermittelt die Zustellung und überwacht diese. Er erstellt eine Zustellungsurkunde und dokumentiert so dem Absender die Zustellung beweissicher. Die Kosten liegen durchschnittlich zwischen 7,00 € und 15,00 €. Aufgrund der Auslastung der Gerichtsvollzieher, dauert die Zustellung aber meist erheblich länger, als die anderen Zustellungsarten. 

Fazit: sicher aber ggf. zu langsam!

Praxistipp: Auch mit der Klageschrift können materiell rechtliche Willenserklärungen abgegeben und durch das Gericht zugestellt werden. Dieses empfiehlt sich z.B. bei Kündigungen von Wohnraummietverhältnissen. Sollte der Gegner anwaltlich vertreten sein, kann die Zustellung auch von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO in Betracht kommen.

Tom Martini

Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Familienrecht

1. Vorsitzender von Haus & Grund Tempelhof

1. Vorsitzender von Haus & Grund Reinickendorf,

Rechtsberater von Haus & Grund Konradshöhe-Tegelort, Wittenau-Süd

Foto(s): (c) Tom Martini


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