Vorsicht! Schreiben / eMail von Dassault Système (Solidworks) wegen Urheberrechtsverletzung

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I. Zu dem in der AID24 vorliegenden Schreiben / eMails der Dassault Système SolidWorks Corporation 

Es liegt ein Schreiben der Dassault Système SolidWorks Corporation („DSSC“) vor. Die Dassault Système SolidWorks Corporation, 175 Wyman Street, Waltham, Massachusetts 02451 USA, ist im folgendem als Mandantin der CJCH Solicitors eingeordnet. In diesem Schreiben geht es um eine Reihe von Softwareprodukten, welche von DSSC lizenziert seien; SOLIDWORKS und weitere Software wie die SOLIDWORKS Simulations Reihe von Analyseprodukten, SOLIDWORKS Composer, SOLIDWORKS Produktdatenmanagement wird im folgendem als „die Software“ genannt.

Die DSSC sei die Inhaberin der Urheberrechte an der Software, welche unter gewerblichem Schutzrecht stehe. Es wurde von der DSSC festgestellt das die Software ohne notwendige Lizenz; d.h. die Verwendung ohne Genehmigung der DSSC oder einem ihrer autorisierten Vertriebspartner statt findet. Hierbei werden Ansprüche der DSSC genannt, Auskünfte für die Berechnung des Schadens offenzulegen gemäß des Urheberrechtsgesetz §101 und Urheberrechtsgesetz und Schadensersatz §97. Weiter wird angeboten Details des Verdachtes mitzuteilen, um eine bessere Beurteilung seitens des angeschriebenen Unternehmens durchzuführen. Es wird eine Frist für eine Stellungnahme gesetzt und eine Kontaktmöglichkeit zwischen der Mandantin und dem angeschriebenen Unternehmen angeboten um dieses Problem zu lösen.

II. Urheberrechtlicher Schutz einer Software SOLIDWORKS 

Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht, muss zunächst ein Werk im Sinne des § 2 UrhG vorliegen. Eine Software kann ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Computerprogramm und somit ein Werk darstellen. Erfüllt die Software den Werkcharakter, dann richtet sich der Schutz nach dem § 69a UrhG. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Dies geschieht beispielsweise durch Lizenzen. Der Rechteinhaber kann Dritten ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Sollte eine Software ohne das Einverständnis des Rechteinhabers genutzt, verbreitet oder vervielfältigt werden, können ggf. diese Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht werden. 

Für den Urheber ist vor allem ein möglicher Schadensersatzanspruch von Interesse. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes gibt es unterschiedliche Methoden Es kann der tatsächlich entstandene Schade (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG), der Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG) oder die sogenannte Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berücksichtigt werden. Im Rahmen der Lizenzanalogie wird gefragt, was hätte der Verletzer zahlen müssen, wenn er sich eine Lizenz eingeholt hätte.

III. Wie ist das Schreiben bzw. die eMail der Dassault Système SolidWorks Corporation einzuordnen?

Bei dem vorliegenden Schreiben der DSSC handelt es sich um das Schreiben einer Kanzlei im Namen des Urhebers des Werkes, jedoch nicht um eine „klassische“ Abmahnung. Für eine klassische Abmahnung fehlt es vor allem an der Aufforderung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die DSSC macht den grundsätzlichen Eindruck, eine außergerichtliche Einigung zu bevorzugen. Dennoch sollte das Schreiben gründlich überprüft werden, bevor auf das Schreiben reagiert und auf die Forderungen eingegangen wird. Vor allem die Höhe des Schadensersatzes o.a. sollte auf ihre Angemessenheit geprüft werden. Bei Erhalt eines solchen Schreibens empfiehlt es sich einen auf das IT- und Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.

IV. Haben Sie ein ähnliches Schreiben bzw. eine eMail erhalten? Rufen Sie sofort die AID24 Rechtsanwaltskanzlei an!

Bei Erhalt eines solchen Schreibens sollte geprüft werden, ob es rechtmäßig ist. Als Service der AID24 Rechtsanwaltkanzlei wird Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung per Telefon bei Abmahnungen angeboten, welche jedoch vom Beratungsinhalt und -umfang keine vollständige Erstberatung darstellt.

  • Besonders vertiefte Kenntnisse im IT-Recht und Urheberrecht,
  • Mandanten gegen Abmahngegner seit mehr als 10 Jahren vertreten,
  • In vielen Fällen konnten wir sehr erheblicheFehler im Schreiben finden
  • Wir konnten u.a. aus Mandaten gegen folgende Gegnerkanzleien wertvolle Erfahrung sammeln:
    •     IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    •     Waldorf Frommer (Frommer Legal) Rechtsanwälte
    •     Kanzlei Sawari
    •     CBH Rechtsanwälte
    •     Grünecker Patent- und Rechtsanwälte
    •     Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft
    •     Harmsen Utescher Rechtsanwalts- und Patentanwalts mbB
    •     Rechtsanwalt Daniel Sebastian
    •     Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
    •     WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    •     Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    •     DLA Piper UK LL
    •     & co.

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