Soldatenrecht: Fristlose Entlassung wegen Teilnahme an WhatsApp-Gruppe rechtmäßig

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Soldaten können nach eienr aktuellen Entscheidung bereits aufgrund der teilnahme an einer WhattsApp-Gruppe aus der Bundeswehr entlassen werden.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 09. November 2022 (Az:2 A 3031/21) die Klage eines Soldaten gegen die Entlassung aus der Bundeswehr zurückgewiesen. Im Oktober 2020 hatte dessen Dienststelle Kenntnis davon erhalten, dass er Mitglied in einer WhatsApp-Gruppe war, in der Bilder, Memes und Videos mit sittenwidrigen, rassistischen und pornographischen Inhalten geteilt worden sind.

Die fristlose Entlassung wurde damit begründet, dass er seine Dienstpflichten verletzt habe und sein Verbleiben das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Ein Soldat auf Zeit kanngemäß § 55 Abs. 5 SG während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang Vertragsanwalt des DBwV. Als Oberleutnant d.R. verfügt er über viele praktische Erfahrungen aus der aktiven Dienstzeit und in Übungen.

Der Soldat rechtfertigte sich im Prozeß damit, dass die Chatgruppe sei für ihn ein Ausdruck schwarzen Humors gewesen sei und bedauerte dies.

Das Verwaltungsgericht sah hierin keinen Grund, die Entlassung aufzuheben. Die Dienstpflicht eines Soldaten umfasse einerseits Pflicht, die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzuerkennen. Andererseits müsse er nach Ansicht der Kammer aber auch für ihren Erhalt eintreten.
Die über einen längeren Zeitraum aufrechterhaltene Mitgliedschaft in einer Chatgruppe, in welcher die Verbrechen der NS-Diktatur verharmlost, gebilligt und verherrlicht sowie in hohem Maße rassistische und diskriminierende Inhalte geteilt werden, sei mit dieser Verpflichtung unvereinbar (VG Hannover vom 09. November 2022). Es sei auch nach dem Urteil nicht entscheidend, dass es sich um eine nicht-öffentliche Gruppe gehandelt habe. Ausreichend sei bereits die hier bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden könne und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde.

Die Anforderungen an eine Gefährdung des Ansehens setzte die Kammer aus Sicht von Rechtsanwalt Steffgen, der über 20 Jahre im Entlassungsrecht spezialisiert ist, als sehr niedrig an.

Nach Ansicht der Richter genüge nämlich bereits die hier bestehende angebliche hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Dienstpflichtverletzung öffentlich bekannt werden könne und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet werde. Abzuwarten bleibt, ob dies die obergerichtliche Rechtsprechung - in einem möglichen Rechtsmittelverfahren - dies ebenso sieht, wenn Rechtsmittel eingelegt werden.






Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

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