Sonderkündigungsschutz während der Schwangerschaft und Elternzeit

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Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Arbeitnehmerinnen genießen gemäß § 9 I MuSchG Schutz vor jeglicher Kündigung des Arbeitgebers, wenn sie bei Zugang der Kündigung schwanger waren oder sich im Schutzzeitraum von vier Monaten nach der Entbindung befinden und ihre Schwangerschaft oder Entbindung dem Arbeitgeber bekannt war oder mitgeteilt wurde.

Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber muss bei dessen Unkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach Kündigungszugang erfolgen. Sofern die Schwangere selbst noch nichts von ihrem Zustand weiß und die Zweiwochenfrist dadurch abläuft, schadet die Fristversäumung nicht, sofern die schwangere Arbeitnehmerin unverschuldet die Frist versäumt hat und die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachgeholt wird.

Das Kündigungsverbot gilt für ordentliche ebenso wie für außerordentliche Kündigungen. Es gilt auch während der Probezeit sowie für Arbeitsverhältnisse, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Eine gleichwohl ausgesprochene Kündigung muss durch fristgerechte Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden (siehe hierzu unseren Beitrag, „Wann muss man eine Kündigungsschutzklage einreichen?“).

Die Kündigung einer Schwangeren ist in gravierenden Fällen, wie zum Beispiel einer Betriebsstilllegung, ausnahmsweise möglich, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die vorherige Zustimmung erteilt. 

Zu beachten ist zudem, dass § 9 MuSchG die Schwangere nur gegen den Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung des Arbeitgebers schützt. Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft auch bei Schwangerschaft zum Ende der Befristungszeit aus. Auch bleibt es der schwangeren Arbeitnehmerin unbenommen, das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag zu beenden.

Sonderkündigungsschutz in Elternzeit 

Arbeitnehmer in Elternzeit genießen ab dem Zeitpunkt der Beantragung, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG. Die Frist zur Beantragung der Elternzeit beträgt sieben Wochen vor dem geplanten Beginn. Auch während der Elternzeit kann eine Kündigung nur ausnahmsweise durch die zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis jedoch selbst mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Fragen zum Thema Sonderkündigungsschutz? Kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne bei Ihrer arbeitsrechtlichen Problemstellung. Über die anfallenden Kosten informieren wir Sie gerne vorab per Telefon.

Philipp Kitzmann, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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