Sorgerecht und Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt

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Allgemein wird davon ausgegangen, dass Umgangsrecht der Kinder mit beiden Elternteilen und die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht. Hier handelt es sich um eine widerlegbare Regelvermutung. 

Im Spannungsfeld von Paargewalt auch im Beisein der Kinder ist festzustellen, dass die am Verfahren beteiligten Institutionen allerdings auch hier von der Regelvermutung ausgehen.

Dabei fällt auf, dass es sowohl an der notwendigen Schulung aller Beteiligten als auch an der nötigen Sensibilisierung für das überaus schwierige Spannungsfeld fehlt.

Häufig verkennen die Beteiligten, dass

  • Gewalt gegenüber einem Elternteil immer auch Gewalt gegenüber dem Kind ist, das die Gewalt miterleben muss
  • es kein Widerspruch ist, wenn das Kind den gewalttätigen Elternteil mag oder ihn im schlimmsten Fall noch über idealisiert

Es kommt dazu, dass die Elternrechte überidealisiert werden: Umgang und Sorge werden um jeden Preis befürwortet, auch zu Lasten des Kindeswohls.

Es wird übersehen, dass es häufig bei den Kindern zu einer Retraumatisierung kommt.

Warum die Gerichte so entscheiden?

Die Reformen im Verfahrensrecht mit Beschleunigungsgrundsatz etc.  sind für Kindsschaftsachen mit Paargewalt eher abträglich. 

In Fällen mehrfacher und wiederholter Paargewalt wird oft die Ursache beim Opfer gesucht, genauso wie etwa die Schuldzuweisung, dass die Mutter während der Beziehung die Kinder nicht schützen konnte. Die Dynamik von Beziehungen mit Paargewalt im Teufelskreis:

 honeymoon- Phase- Spannungsaufbau- Paargewalt- honeymoon- Phase 

sind nicht bekannt und werden fehlinterpretiert. 

In den von mir begleiteten gerichtlichen Verfahren treten die Täter häufig sympathisch auf, während das Opfer nicht zwangsläufig verängstigt ist. In den kurzen Momentaufnahmen der mündlichen Verhandlung hat der Täter die Möglichkeit sich gut zu präsentieren und das Gericht von seiner Friedfertigkeit zu überzeugen.

Daher erfolgt der Interessensausgleich häufig zugunsten des Umganges/ gemeinsamer Sorge auf Kosten der Kinder, die ggfs. mit Hilfe von Therapeuten und medizinischer Unterstützung Abstand benötigen, um ihr Trauma aufzuarbeiten und stabile Bindung zum betreuenden Elternteil aufbauen.

Mein Tipp:

Es ist wichtig einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich mit dem Problemkreis der Paargewalt gut auskennt - andernfalls wird durch Überidealisierung der Elternrechte auf Umgang und gemeinsame elterliche Sorge auf Wohl des Kindes erkannt.

Es muss genau geprüft werden, ob es dem Elternteil um das Kind geht oder mittelbar weiter Kontrolle über den anderen Elterrnteil ausgeübt wird.

In der Regel fehlt es sowohl dem Jugendamt, dem Gericht als auch dem Verfahrensbeistand an Sachkunde, um die Probleme bei Paargewalt richtig einordnen zu können. 

 

 

 

 


Foto(s): Martina Taupp

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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