Sozialgericht Berlin kippt im Eilverfahren ein durch das JobCenter für 1 Jahr erteiltes Hausverbot

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Das Sozialgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 01.02.2011 (Aktenzeichen S 124 AS 36047/10 ER) entschieden, dass ein durch das JobCenter erteiltes Hausverbot, welches ein Jahr lang gelten sollte, bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit nicht weiter gelten darf.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller erhält vom JobCenter Leistungen nach dem SGB II. Unter anderem erhält der Antragsteller Lebensmittelgutscheine. Das JobCenter erteilte dem Antragsteller gegenüber ein Hausverbot für ein Jahr und verbot dem Antragsteller für diese Zeit, die Räume des JobCenters zu betreten. Für die Zeit des Hausverbotes könne der Antragsteller sich schriftlich an das JobCenter wenden oder sich durch einen Berechtigten vertreten lassen. Sofern Lebensmittelgutscheine abzuholen seien, solle der Antragsteller einen Bevollmächtigten schicken, der zur Legitimation seinen eigenen Personalausweis und auch den Personalausweis des Antragstellers dabei haben sollte.

Zur Begründung für das Hausverbot führte das JobCenter an, habe der Antragsteller auf Aufforderung des Wachpersonals sein Fahrrad nicht aus den Räumen des JobCenters gebracht und das darauf folgende Gerangel verschuldet. Der Antragsteller behauptet, er habe zum fraglichen Zeitpunkt an einer Maßnahme teilgenommen und sei nicht in den Räumen des JobCenter gewesen.

Hiergegen legte der Antragsteller zunächst Widerspruch ein und beantragte im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches.

Das Sozialgericht Berlin gab dem Antragsteller Recht. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung damit, dass zum einen noch weitere Ermittlungen anzustellen seien bezüglich der Frage, ob der Antragsteller nun derjenige gewesen sei, der in den Räumen des JobCenter randalierte. Weiter führte das Sozialgericht Berlin aus, ein Hausverbot bedeutet einen erheblichen Eingriff in die ansonsten bestehende Möglichkeit, zum Zwecke der Antragstellung und Bearbeitung von Antragen das Gebäude des Antragsgegners selbst zu betreten. Einen vollständigen Ausgleich erfährt diese Möglichkeit nicht durch die Alternative, sich schriftlich oder durch einen Vertreter an den Antragsgegner zu wenden. Weiter weist das Sozialgericht Berlin darauf hin, dass der Antragsteller praktisch gezwungen wird, seinen Personalausweis an den Vertreter auszuhändigen.

(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 01.02.2011, Az: S 124 AS 36047/10 ER)

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