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Sozialrecht – Elterngeld bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld

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Hinweis

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert. Es sind daher Entscheidungen der Sozialgerichte früheren Datums nicht ohne weiteres auf aktuelle Fälle übertragbar.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der letzten Zeit verschiedene grundlegende Urteile zu der Frage der Berechnung des Elterngeldes gefällt. Um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder eine Klage auf höheres Elterngeld sachgerecht beurteilen zu können, muss diese Rechtsprechung bekannt sein.

Das BSG hat mit Urteil vom 29.6.2017 – B 10 EG 5/16 R – zu der Frage der Berechnung des Elterngeldes bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen) entschieden:

„(…) Wird Urlaubs- und Weihnachtsgeld jeweils im Mai bzw. November eines Jahres gezahlt, handelt es sich nicht um sich wiederholende Zahlungen im Bemessungszeitraum. Dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind und jeweils der Höhe nach dem regelmäßigen Monatslohn entsprechen, begründet keine wiederholten Zahlungen. Es handelt sich vielmehr um anlassbezogene einmalige Zahlungen jeweils vor der üblichen Urlaubszeit und vor Weihnachten. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Landessozialgericht (LSG) als Vorinstanz hatten noch anders entschieden. Es wurde vom LSG darauf abgestellt, dass beide Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ihre Grundlage im Arbeitsvertrag haben und darauf ein Rechtsanspruch besteht. Damit sind diese Sonderzahlungen fester Bestandteil des Jahreseinkommens. 

Die Berechnung des Elterngeldes entwickelt sich zunehmend zu einem gesonderten Rechtsgebiet mit eigenen Rechtsgrundsätzen. Im Bereich von Hartz IV (Sozialgesetzbuch II) oder der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII) gehören Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum verfügbaren Einkommen und führen zu einer Verringerung des Leistungsanspruchs.

Es wird Unterstützung von Anwälten für Sozialversicherungsrecht angeraten. Bei Fragen helfen wir gerne bundesweit!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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