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sozialrechtlicher Status – Honorarkraft in der Filmbranche ist sozialversicherungsfrei - immer zum Anwalt

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Risiko sozialrechtlicher Status freier Mitarbeiter

Der sozialrechtliche Status eines Mitarbeiters hat in bestimmten Branchen eine besondere Bedeutung, da die Erteilung von zeitlich begrenzten Aufträgen schon immer typisch war. Eine dieser Branchen ist die Film- und Videobranche. Hier werden in der Regel zeitlich befristete Aufträge erteilt. Die Parteien gehen regelmäßig von einer selbständigen Tätigkeit des Beauftragen aus. Dazu hat die Deutsche Rentenversicherung einen speziellen Abgrenzungskatalog für in Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen erstellt. Dieser ist in der Praxis allerdings kaum hilfreich.

der aktuelle Fall zur Honorarkraft:

Das LSG Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 19.07.2022 -  L 9 BA 4231/18 - die Selbständigkeit eines Kameramanns und Videotechnikers als selbständige Honorarkraft bestätigt:

„(…) Zusammenarbeit und Absprachen zwischen Technikern verschiedener Bereiche (z.B. Beleuchtung, Ton, Kamera, Medienregie) sind zur Gewährleistung eines insgesamt reibungslosen Ablaufs einer Veranstaltung erforderlich und gerade kein wesentliches Indiz für arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit (…) maßgeblich ist Weisungsfreiheit im Kernbereich der Aufgaben des Kameramanns: Optiken, Lichtgestaltungen, Kranfahrten, bewegte oder statische Bilder).  (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG ist insoweit bemerkenswert, als dass sich hier eine weitere spezielle Rechtsprechung herausbildet.

Im Bereich der IT-Branche und der „Lehrer“ im sozialrechtlichen Sinne besteht seit einiger Zeit bereits eine besondere Rechtsprechung. So ist hier z.B. anerkannt, dass dem Unternehmerrisiko ein geringeres Gewicht zuzumessen ist.

Jetzt wird im Bereich der Film- und Fernsehproduktionen dem Umstand der Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern im Team keine wesentliche Bedeutung zuerkannt. Zudem sei es unschädlich, wenn sich der Auftraggeber seinerseits zu einem Gesamtpaket von Leistungen verpflichtet habe. Dies hindere den Auftraggeber nicht daran, abgrenzbare Bestandteile des Auftrags durch weitere Personen – als freie Honorarkraft - erfüllen zu lassen. Darin sei keine Eingliederung in die Betriebsorganisation zu sehen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Foto(s): ETL RA GmbH

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