Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern einer GmbH

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Abhängig Beschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht, selbstständig Tätige hingegen nicht. Während für Vorstände einer Aktiengesellschaft gesetzlich geregelt ist, dass diese nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, gibt es eine solche Regelung für Geschäftsführer einer GmbH nicht.

Hier ist zu unterscheiden:

Der sogenannte Fremd-Geschäftsführer (der nicht selbst als Gesellschafter an der GmbH beteiligt ist) ist in jedem Fall abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.

Der Alleingesellschafter oder zumindest mit 50 % am Kapital der GmbH beteiligte Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig.

Problematisch sind in der Praxis Geschäftsführer, die mit weniger als 50 % am Kapital der GmbH beteiligt sind.

Hier galt bislang kurz gesagt folgendes: Wenn der betreffende Geschäftsführer aufgrund entsprechender Regelungen (Sperrminorität) in der Satzung der GmbH verhindern konnte, dass die Gesellschafter ihm gegen seinen Willen Anweisungen gibt, war er nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig. Die Sperrminorität bei Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung musste sich dabei auf die Geschäftsführungstätigkeit beziehen, sie musste jedoch nicht für alle Beschlüsse gelten.

Das Bundessozialgericht hat am 1.2.2022 mit insgesamt drei Urteilen zu der Thematik entschieden und dabei die bisherige Rechtsprechung verschärft. Der mit weniger als 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer muss danach nunmehr auch eine „umfassend mitbestimmende unternehmerische Gestaltungsmacht“ haben und damit in allen wesentlichen Belangen der GmbH mitbestimmen können.

Im Ergebnis dürfte dies bedeuten, dass die Sperrminorität sich auf alle Beschlüsse beziehen muss. Es muss daher entweder in der Satzung der GmbH eine Einstimmigkeit für alle Beschlüsse vereinbart werden oder es muss eine Mehrheit für alle Beschlüsse festgelegt werden, die sicherstellt, dass gegen den betreffenden Geschäftsführer nicht entschieden werden kann.

Für die Zukunft ist dies bei der Satzungsgestaltung zu berücksichtigen.

Für aktuelle Fälle ist die Satzung gegebenenfalls verändern.

Akuter Handlungsbedarf besteht in jedem Fall in allen Fällen, in denen die Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers nicht durch eine Statusfeststellung abgesichert wurde.

Auch künftig ist in entsprechenden Fällen dringend zu empfehlen, dass ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wird.




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