Spannungen zwischen Eltern und Großeltern – trotzdem Umgangsrecht der Großeltern?

  • 2 Minuten Lesezeit

OLG Celle, Beschluss vom 22.04.1999, 18 UF 4/1999

Das Oberlandesgericht Celle hatte im Jahre 1999 über einen Fall zu befinden, bei dem die Großeltern zweier Kinder Umgang mit selbigen beanspruchten. Die Eltern hatten als Antragsgegner den Kontakt mit den Kindern als nicht kindeswohldienlich angesehen. 

Amtsgericht beschließt Umgangsrecht der Großeltern

Das Amtsgericht Langen hatte den Antragstellern ein Umgangsrecht eingeräumt.

Dies wollten die Kindeseltern nicht hinnehmen und legten beim Oberlandesgericht Celle Beschwerde ein. Dieses bestätigte jedoch das Amtsgericht. Das Amtsgericht habe den Großeltern zu Recht ein angemessenes Umgangsrecht eingeräumt. Die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Großeltern sei kindeswohlförderlich.

Offensichtlich unstreitig war, dass die Kinder bis zum Jahr 1998 nahezu täglich Kontakt mit den Antragstellern hatten. Es habe sich daher eine feste Bindung zwischen den Großeltern und ihren Enkeln aufgebaut, so die Richter. Insbesondere das ältere Kind schien zudem die Großeltern nach den Feststellungen des Gerichts zu vermissen.

Kein gewichtiger Grund für ablehnende Haltung der Eltern erkennbar

Ein plausibler Grund für eine verweigernde Haltung der Eltern sei nicht ersichtlich. Diese hatten behauptet, dass die Großeltern in der Vergangenheit versucht hätten, Einfluss auf die Erziehung der Kinder zu nehmen. Diese Behauptung konnten sie allerdings nicht durch die Benennung von Beispielen untermauern. Die pauschalisierte Kritik ließ das Gericht nicht ausreichen.

Dass zwischen den Parteien erhebliche Spannungen bestünden, die zum Abbruch der Besuchskontakte geführt haben, betreffe ausschließlich deren Verhältnis zueinander und könne nicht als Grund herhalten, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Eine solche Maßnahme verkenne, dass es nicht um berechtigte oder unberechtigte Sanktionen gegen die Antragsteller, sondern um die Frage des Kindeswohls gehe.

Fazit:

Der Fall weist einige Besonderheiten auf. So standen auf Antragsgegnerseite beide Elternteile und die Großeltern verfügten vor dem Kontaktabbruch über ein äußerst großzügiges Umgangsrecht. Gerade dieser Umstand, aber auch der, dass die Eltern das Recht hatten, bei den Umgängen anwesend zu sein, dürfte letztlich den Ausschlag zu Gunsten der Antragsteller gegeben haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Saatkamp

Beiträge zum Thema