Stalking! Das Familienrecht bietet schnelle Hilfe

  • 2 Minuten Lesezeit

Stalking - oder Nachstellung, wie es in § 238 StGB heißt – kann Opfern das Leben zur Hölle machen. 

Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen häufig Tag und Nacht, und das über lange Zeit. Die Übergriffe reichen bis hin zu körperlicher und sexualisierter Gewalt.  Deshalb will die Bundesregierung in Kürze einen Gesetzentwurf mit Vorschlägen zur Verschärfung des Strafrechts vorlegen.

Allerdings ist die Strafverfolgung schwierig. Deshalb sei nicht etwa das Strafrecht der beste Hebel im Schutz vor Stalking, Sonden das Opfer kann mit dem Gewaltschutzgesetz  viel schneller schützen als mit den Mitteln des Strafrechts, wo es Jahre dauern kann bis zu einem Verfahren.

Auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes könten Amtsgerichte mutmaßlichen Tätern die Kontaktaufnahme oder Annäherung untersagen - und zwar schon, wenn das Opfer eine Belästigung nur glaubhaft darlegen kann. Beweise sind erst nötig, wenn der Täter den Beschluss anficht.

Es ist wichtig, dass das Opfer bereits reagiertt, bevor es überhaupt zur Strafverfolgung kommt. Wenn die Polizei einen Täter aufsucht und ihn auf sein Verhalten anspricht, dann ist das in etwa 80 Prozent der Fälle wirksam. Wichtiger als das Strafmaß seien zudem klare Rechtsvorschriften. Von eklatanten Fehlurteilen mal abgesehen, ist es für Opfer vor allem wichtig, dass ein Gericht ihnen Recht gibt und dass das zeitnah passiert. In diesen Fällen ist ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz der richtige Ansatz. Hier kann das Opfer ohne größeren Aufwand und auch sehr schnell Rechtsschutz erlangen. Ein entsprechender Antrag kann mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes beim zuständigen Amtsgericht in der Abteilung für Familiensachen eingereicht werden. In der Regel werden solche Anträge, die ihm einstweilige Rechtsschutzverfahren durchgeführt werden innerhalb weniger Tage beschieden und so hat das Opfer schnellstmöglich eine verbindliche Entscheidung die es auch schützen kann.

Nur wenn der mutmaßliche Täter oder die mutmaßliche Täterin sich gegen einen solchen Beschluss zur Wehr setzt wird es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung kommen.

Ein Rechtstipp der NJR Neuner-Jehle Fach- und Rechtsanwälte Referat Familienrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Scholz

Beiträge zum Thema