Startschuss fuer die italiensiche Wirtschaft: neue rechtliche Grundlagen

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Nach mehr als zwei Monaten Beinahe-Stillstand hat die italienische Regierung nun grünes Licht für eine Aufhebung der Einschränkungsmaßnahmen gegeben. Damit folgt sie dem Trend der meisten europäischen Länder und lässt der Wirtschaft wieder freie Hand. Geschäftsleute und Privatpersonen (z. B. für den Kauf einer Immobilie oder Miete eines Ferienhauses) können wieder ein- und ausreisen.

Die italienische Wirtschaft hat unter den strengen Maßnahmen sehr gelitten. Märkte müssen zum Teil reaktiviert und neu erschlossen werden. Kundenkontakte müssen wieder gepflegt werden. Es besteht somit neuerliches Geschäftspotenzial in Italien, das es auszunutzen gilt.

Die rechtlichen Grundlagen (Gesetzesdekret Nr. 33 vom 16 Mai 2020 und Dekret des Ministerpräsidenten, Dr. Conte, vom 17. Mai 2020) für ein erneutes Durchstarten der italienischen Wirtschaft sind nun wieder vorhanden: Der Einzelhandel und die gastronomischen Betriebe haben ihre Tore am 18. Mai 2020 wieder geöffnet, während die Italiener sich wieder frei innerhalb der eigenen Region bewegen können. Sport im Freien ist wieder uneingeschränkt möglich. Ab dem 14. Juni 2020 sind Theater- und Kinobesuche wieder möglich. Spätestens ab dem kommenden 3. Juni 2020 ist die Einreise nach Italien und die vollständige Bewegungsfreiheit für Bürger aus der EU und dem Schengen-Raum und somit auch für Bürger aus dem deutschsprachigen Raum wieder uneingeschränkt erlaubt, ohne Verpflichtung zur Quarantäne. Dabei kann man sowohl mit privaten als auch mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug, Bahn etc.) anreisen.

Dies dürfte vor allem für jene interessant sein, die geschäftlich oft in Italien unterwegs sind oder sonstige wirtschaftliche Interessen in Italien pflegen und in den letzten zwei Monaten nicht einreisen durften. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe können wieder als Unterkunft benutzt werden. Das Abhalten von Meetings ist unter Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter möglich. So können beispielsweise wieder Vorkaufverträge oder andere Verträge für Immobilien in gewohnter Art und Weise ausgehandelt und (vor dem Notar) unterzeichnet werden. Immobilien können wieder besichtigt, die eigene Immobilie wieder besucht werden. Neue Geschäftsbeziehungen können wieder vor Ort aufgebaut werden. Der Gang zum Vertrauensanwalt oder Notar ist auch wieder möglich. Kundenkontakte können wieder ausreichend gepflegt und die eigenen Produkte zum Verkauf angeboten werden.

Dies alles unter Einhaltung eines Mindestabstandes in allen Situationen des öffentlichen Lebens (Mindestabstand in Südtirol: zwei Meter). Das Tragen einer Schutzmaske ist dann vorgeschrieben, falls der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann, sowie in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Das Mitnehmen von Schutzmasken ist somit in jedem Fall empfohlen.

Von Einreisen vor dem 3. Juni 2020 ist abzuraten: Dies ist nur bei nachgewiesenen Arbeitsgründen, absolut notwendigen und triftigen Gründen oder aber bei gesundheitlichen Gründen möglich. Eine zweiwöchige Quarantäne ist dabei verpflichtend. Es ist somit ratsam, noch zwei Wochen auf die Einreise zu warten


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