Stellenabbau bei H&M – besonders Eltern/ Schwerbehinderte etc. sind betroffen – „Freiwilligenprogramm“ - Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich?

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Wie den Medien zu entnehmen ist, plant die Textilkette H&M einen Stellenabbau von bundesweit rund 800 Stellen. Laut Gewerkschaft Verdi trifft der Stellenabbau vor allem Frauen, die im Verkauf rund 90 Prozent der Beschäftigten ausmachen. Im Fall von H&M sollen demnach hauptsächlich Mütter und Langzeitkranke betroffen sein, da diese nicht so flexibel einsetzbar sind.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

H&M hat einen massiven Arbeitsplatzabbau angekündigt. Zugleich fordert das Unternehmen nun von den Arbeitnehmern maximale Flexibilität. 

Betroffene berichten uns, dass zuvor mündlich zugesagte Arbeitszeiten nun nicht mehr gelten sollen. Die Firma wolle eine zeitlich flexible Einsetzbarkeit der Arbeitnehmer.

Die ist gerade für Mütter/Väter (Schwerbehinderte/ Langzeitkranke ec.) nicht gut darstellbar. Aufgrund der typischen Kits- und Schulzeiten besteht derzeit ein Arbeitskräfteüberhang für gewisse Zeiten (insb. vormittags). Dies will das Unternehmen ändern, weshalb vor allem Mütter/Väter von dem Stellenabbau betroffen sein werden.

Mitarbeitern wurde ein „Freiwilligenprogramm“angeboten, womit sie die Möglichkeit haben sollen das Unternehmen freiwillig zu verlassen, wenn sie beispielsweise vorwiegend nur zu Zeiten eingesetzt werden können, wo ein Arbeitskräfteüberhang besteht.

Der Gewerkschaft Verdi hat dieses Programm bereits abgelehnt. 

Gleichwohl drohen dadurch den Betroffenen betriebsbedingte Kündigungen.


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

So sollte das Angebot des „Freiwilligenprogramms“genau juristisch geprüft werden und nicht vorschnell darauf eingegangen werden. Hier gilt es Ruhe zu bewahren.

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

Was sonst bei betriebsbedingten Kündigungen/Abfindungsverträgen zu beachten ist, haben wir in dem folgenden Artikel näher ausgeführt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pandemie-abfindungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung-auch-nach-kurzarbeit-was-ist-zu-beachten_185322.html


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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