Stellenabbau bei IBM– Freiwilligenprogramm/Abfindung vs. betriebsbedingte Kündigung - Das sollten Sie wissen

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie den Medien zu entnehmen ist, plant das internationale IT- und Beratungsunternehmen IBM (International Business Machines Corporation)  einen massiven Stellenabbau. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Zurzeit arbeiten in Deutschland für den IBM-Konzern und andere nicht zum deutschen IBM-Konzern gehörende Gesellschaften ca. 12.000 Beschäftigte. Für alle im deutschen IBM-Konzern beschäftigte Mitarbeiter*innen gelten die zwischen ver.di und IBM abgeschlossenen Tarifverträge.

Bereits 2020 wurde ein massiver weltweiter Stellenabbau durch IBM angekündigt. Verdi gibt ab, dass IBM in Deutschland insgesamt 2.300 Arbeitsplätze streicht und 1.200 Arbeitnehmer bereits im Rahmen eines Freiwilligenprogramms einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angenommen hätten.

IBM Deutschland hat nun am Abend des 18.01.2021 die Aufsichtsratsgremien und am 19. Januar die zuständigen Betriebsratsgremien über Pläne informiert, gegen fast 1.000 Angestellte die Kündigung auszusprechen.


Unser Rat an Betroffene

Bewahren Sie Ruhe. Juristische Beratung kann bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen viel wert sein und die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet/ vorbeugen will. Hier bietet IBM u.a. ein „Freiwilligenprogramm“an. 

Wie der Begriff andeutet, entscheiden Sie freiwillig, ob Sie das Angebot annehmen oder nicht (Das Prinzip der "Doppelte Freiwilligkeit"). Hier gibt es oftmals die Wahl zwischen einer Transfermaßnahme oder einem Aufhebungsvertrag.

Dabei wird meistens die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage – vereinbart. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Was sonst bei betriebsbedingten Kündigungen/Abfindungsverträgen zu beachten ist, haben wir in dem folgenden Artikel näher ausgeführt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pandemie-abfindungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung-auch-nach-kurzarbeit-was-ist-zu-beachten_185322.html


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema