Stellenabbau bei Siemens Energy – Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich?

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Wie den Medien zu entnehmen ist, plant Siemens Energy in Erlangen einen Stellenabbau von 679 Stellen. 

Insgesamt plant das Unternehmen weltweit rund 7800 Stellen abzubauen. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Die Siemens Energy AG ist ein Unternehmen der Elektro- und Energietechnik mit (Haupt-) Sitz in München. Ihr Portfolio umfasst die Energieerzeugung, die Energieübertragung und Industrielösungen sowohl im Bereich der konventionellen als auch der erneuerbaren Energien.

Siemens Energy hat einen Firmenumbau (hin zu umweltfreundlicher Technologie) und einen massiven Arbeitsplatzabbau insbesondere in Erlangen angekündigt. 

Es sollen 679 der rund 6.000 Stellen gestrichen werden. Das sind mehr als 10 Prozent.

Betriebsrat und IG Metall kündigen Kampf um jeden Job an. So solle der Firmenabbau sozialverträglich erfolgen und die Arbeitnehmer entsprechend umgelernt oder neu eingesetzt, statt gekündigt werden. 

Es ist zu befürchten, dass eine Kündigungswelle bevorsteht. 


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklageerhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertragsin Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

Was sonst bei betriebsbedingten Kündigungen/Abfindungsverträgen zu beachten ist, haben wir in dem folgenden Artikel näher ausgeführt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pandemie-abfindungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung-auch-nach-kurzarbeit-was-ist-zu-beachten_185322.html


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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