Stellenabbau bei Thyssenkrupp in der Stahlsparte – Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich? Rat an betroffene "Kruppianer"

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie den Medien zu entnehmen ist, plant Thyssenkrupp weitere Entlassungen in der Stahlsparte. 

Eine genaue Zahl ist noch nicht bekannt. Bereits zuvor wurde ein Arbeitsplatzabbau von rund 3.000 Stellen angekündigt.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Thyssen Krupp hat bereits in der Vergangenheit einen Stellenabbau von Rund 3.000 Stellen vor allem in Duisburg und Bochum angekündigt (Strategie 20-30).

Nun soll ein weiterer Stellenabbau in der Stahlsparte erfolgen. Auch Essener Stahlmitarbeiter werden betroffen sein.

Zugleich will Thyssen-Krupp weitere erhebliche Investitionen tätigen. Von mehr als 700 Millionen Euro ist die Rede – sie sollen in den Umbau der Duisburger Gießwalzanlage mit einem modernisierten Warmbandwerk fließen, außerdem soll in Bochum künftig ein besonders dünner und robuster Stahl für Elektro-Autos entwickelt werden, wozu eine Glüh- und Isolierlinie geplant ist.

Der geplante Job-Abbau soll diese Investitionen (mit) finanzieren. 

Betriebsrat und IG Metall sind bereits involviert und fordern u.a. mehr Transparenz. 


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

Was sonst bei betriebsbedingten Kündigungen/Abfindungsverträgen zu beachten ist, haben wir in dem folgenden Artikel näher ausgeführt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pandemie-abfindungsvertrag-statt-betriebsbedingter-kuendigung-auch-nach-kurzarbeit-was-ist-zu-beachten_185322.html


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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