Stellt das Vorhandensein von Silberfischen beim Kauf einer Wohnung einen Mangel dar?

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Entscheidung: OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2017

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte eine in Rheine gelegene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 117.000,00 €. Nachdem sie einige Wochen später die Wohnung übergeben bekommen hatte, stellte sie fest, dass die Wohnung mit Silberfischchen befallen gewesen war. 

Diese hatten sich nach Angaben der Klägerin in der gesamten Wohnung ausgebreitet. Trotz des Einsatzes eines Kammerjägers ließen sich diese nicht beseitigen. Sie hatte deswegen dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht begründete die Klagabweisung damit, dass das Vorhandensein von Insekten in einer Wohnung erst dann einen Mangel begründen würde, wenn sich die Wohnung deswegen nicht mehr zum Wohnen eigne oder eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweise, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse. 

Im vorliegenden Fall war die Eigentumswohnung 19 Jahre alt. Die Richter führten aus, dass ein Käufer nicht erwarten könne, dass eine solche Wohnung völlig frei von Silberfischchen sei. Ein Sachverständigengutachten hatte bestätigt, dass ein gewisser Grundbestand von Silberfischchen in genutzten Wohnungen weder unüblich sei noch die Abwesenheit dieser Tiere generell zu erwarten sei. 

Da von den Silberfischchen auch keine Gesundheitsgefahr ausgehen würde, so der Gutachter, könne die Wohnung weiterhin genutzt werden.

Fazit

Vor dem Kauf einer Wohnung sollte diese gründlich besichtigt werden, da die Kaufverträge über Wohnungen üblicherweise einen Gewährleistungsausschluss enthalten. 

Dieser kann nur dann ausgehebelt werden, wenn dem Verkäufer der Mangel bekannt war und er diesen – trotz entgegenstehender Pflicht – dem Käufer nicht vor Abschluss des Kaufvertrages offenbart hat. Eine gesteigerte Prüfungspflicht ist insbesondere dann anzuraten, wenn die Wohnung noch mit Möbeln vollgestellt ist. 

RA Daniel Müller

LL. M. Eur.


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