Stellt der Besuch einer Privatschule Mehrbedarf dar?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Das OLG Oldenburg hat sich in seinem Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18 – mit der Frage auseinandergesetzt, wann der Besuch einer Privatschule nach einem Umzug des Kindes Mehrbedarf darstellt:

1. Gemeinsame elterliche Sorge

Besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so stellt die Entscheidung, welche Schule das Kind besuchen soll, für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, sodass das gemeinsame Einvernehmen der Eltern über den Schulbesuch erforderlich ist. Beschließen die Eltern gemeinsam, dass das Kind eine Privatschule besuchen soll, so sind die Schulkosten Mehrbedarf, auf den die Eltern anteilig haften.

2. Alleiniges Sorgerecht

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder wurde ihm zur alleinigen Entscheidung die Wahl der Schule übertragen, haftet der andere Elternteil, der an der Auswahl der Schule nicht mitbestimmen konnte, nur dann auf die Schulkosten mit, wenn entweder ein sachlicher Grund dafür vorlag, dass die Wahl gerade auf diese Privatschule fiel oder der andere Elternteil die Auswahl der Schule befürwortet hat.

3. Sachlicher Grund

Unter einen derartigen sachlichen Grund fällt ein Umzug des Kindes nicht und ebenso nicht die Trennung der Eltern. Denn es ist nicht üblich, dass nach einem Umzug oder bei einer Trennung der Eltern die Kinder anschließend eine Privatschule besuchen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die finanziellen Verhältnisse der Eltern ohnehin sehr beengt sind. In einem derartigen Falle müssen erst recht besondere Gründe vorgetragen werden, die den Besuch einer teuren Privatschule rechtfertigen, wenn das Geld ohnehin schon knapp ist.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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