Steuern sparen beim Unterhalt

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Wird ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dies grundsätzlich steuerlich optimiert werden.

Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann vom Unterhaltsberechtigten die Zustimmung zur Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings verlangen. Dies allerdings nur dann, wenn er sich im Gegenzug dazu verpflichtet, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteile zu ersetzen. Der jährliche Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen liegt bei derzeit Euro 13.805.

Beim Nachteilsausgleich sind vor allem eventuelle Steuernachzahlungen des unterhaltsberechtigten Ehegatten und eventuelle Einkommensteuervorauszahlungen erstattungsfähig. Unter Umständen kann es auch sein, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Sicherheit für die Inanspruchnahme wegen Nachteilsausgleich zu leisten hat. Dies regelmäßig aber nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Nachteilsausgleichs bestehen.

Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erhaltenen Ehegattenunterhalt nicht nur als Einkommen zu versteuern hat, sondern diese Einkunftsart auch dazu führen kann, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen zu erbringen hat, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Nachteilsausgleich nicht nur auf steuerliche Nachteile beschränkt, sondern auf sämtliche finanziellen Nachteile erstreckt wird.

Diese finanziellen Nachteile können unter Umständen auch für die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe entstehen. Dies aber nur dann, wenn sich der Nachteilsausgleich nur unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters errechnen lassen kann. An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass die Finanzbehörden insoweit auch kostenfrei unterstützend tätig werden können.

2. Wahlweise kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte die Unterhaltszahlungen als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dies mit einem jährlichen Höchstbetrag von Euro 9.168, sofern der Unterhaltsempfänger kein oder nur geringes Vermögen hat (derzeit nicht mehr als Euro 15.500). Eigene Einkünfte des Unterhaltsempfängers sind auf den Abzugsbetrag anzurechnen.

Von Vorteil ist, dass der beim Unterhaltspflichtigen abgesetzte Betrag beim Unterhaltsempfänger nicht zu versteuern ist, sodass der „lästige“ Nachteilsausgleich hier keine Anwendung findet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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