Steuerstrafverfahren wegen falscher Kassenführung? So können Sie sich wehren!

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Ein Steuerstrafverfahren wegen falscher Kassenführung hat man leichter am Hals, als man sich das vorstellen kann.

Als Unternehmer – besonders in bargeldintensiven Branchen wie Hotellerie, Gastronomie, Einzelhandel, Apotheke und Friseurgeschäft – stehen Sie vor der Herausforderung, mit Ihrer Kasse die steuerlichen Regelungen zu erfüllen.

In den vergangenen Jahren haben sich nicht nur die Anforderungen an die Kassenführung verschärft, sondern das Finanzamt hat auch immer mehr Möglichkeiten bekommen, die Erfüllung dieser Anforderungen zu überprüfen.

Neben der „traditionellen“ Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung wurde zunächst die Umsatzsteuernachschau und zuletzt im Jahre 2018 die Kassennachschau geschaffen.

Insbesondere Letztere zielt natürlich genau auf Sie als Unternehmen, der eine Kasse mit hohem Bargeldumsatz führt.

Während der Prüfung bzw. nach der Prüfung fordert das Finanzamt Steuernachzahlungen und es wird im schlimmsten Fall eine Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Im Jahr 2017 haben bundesweit ca. 13.700 Betriebsprüfer bei der Prüfung von etwa 189.000 Unternehmen nachzuzahlende Steuer in Höhe von 17.500.000.000 EUR (17,5 Mrd. EUR) erhoben.

1. Der Angriff des Finanzamts auf die Kassenführung

Der Kern des Problems in fast allen Fällen ist der, dass der Betriebsprüfer oder Steuerfahnder Aufzeichnungen über die Kassenumsätze oder sogar die ganze betriebliche Buchführung verwirft und stattdessen eine Schätzung von Umsätzen und Gewinnen vornimmt.

Auf diese – oft immens hoch geschätzten – Umsätze bzw. Gewinne fallen Umsatzsteuer, Einkommensteuer (bei einer GmbH Körperschaftsteuer), Gewerbesteuer und (bei einer verdeckten Gewinnausschüttung aus einer GmbH) Kapitalertragsteuer an.

Da in der Regel für mehrere Jahre in der Vergangenheit geprüft wird, summieren sich die Steuernachzahlungen auf horrende Summen, die nun auf einmal fällig werden und Ihr Unternehmen an den Rand der Existenz bringen können.

Darüber hinaus werden Zinsen für die vergangenen Jahre berechnet.

Wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, kommen Hinterziehungszinsen hinzu. 

Darüber hinaus droht natürlich eine Geldstrafe oder in besonders schwerwiegenden Fällen eine Freiheitsstrafe.

Alternativ zu einer Bestrafung laufen die Steuerstrafverfahren oft darauf hinaus, dass das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

Mit anderen Worten: So ein Verfahren bedeutet immensen Stress und kostet viel Geld.

2. Die Verteidigung der Kassenführung gegen Betriebsprüfer und Steuerfahnder

Die Verteidigung, die Ihnen 100 % Erfolg bringen kann, ist die, nachzuweisen, dass Ihre Kassenführung allen steuerrechtlichen Anforderung genügte.

100 % Erfolg bedeutet, dass weder Steuernachzahlungen fällig werden, noch strafrechtliche Konsequenzen aus dem Steuerstrafverfahren drohen.

Dies kann man sowohl gegenüber dem Finanzamt nachweisen als auch gegenüber dem Finanzgericht. Den Weg zum Finanzgericht sucht man in dem Fall, dass das Finanzamt auf seiner (falschen) Auffassung beharrte.

Der Nachweis der korrekten Kassenführung setzt voraus, dass alle Angriffspunkte des Betriebsprüfers oder Steuerfahnders entkräftet werden können.

Es müssen also im Fall einer offenen Ladenkasse alle Einzelaufzeichnungen bzw. Kassenberichte und Kassenbücher vollständig und richtig vorgelegt werden können.

Bei elektronischen Kassensystemen wie Registrierkassen oder PC-Kassen müssen die Einzeldaten gespeichert und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen insbesondere ergänzende Unterlagen wie Betriebsanleitung, Programmierprotokoll und Verfahrensdokumentation vorgelegt werden können.

In seltenen Einzelfällen ist es möglich, dass trotz des Fehlens einer Unterlage (z. B. der Verfahrensdokumentation) von einer ordnungsgemäßen Kassenführung auszugehen ist, wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Umsätze nicht vollständig in der Kasse erfasst wurden.

Nach meiner Erfahrung sind die Anforderungen an die Kassenführung jedoch so hoch und in den Unternehmen bisher im Detail noch immer nicht so bekannt, dass man in vielen Fällen zugestehen muss, dass die Kasse nach den höchsten Anforderungen des Finanzamts nicht ordnungsgemäß geführt wurde.

Besonders wenn im Rahmen einer verdeckten Kassennachschau ein oder mehrere Probekäufe vorgenommen wurden, kann der Prüfer bzw. der Fahnder anschließend in der Regel genau nachweisen, ob ein bestimmter Kauf ordnungsgemäß verbucht wurde oder nicht.

3. Die Verteidigung gegen die Schätzung durch die Betriebsprüfung oder Steuerfahndung

Im Gegensatz zu den eher seltenen Erfolgsaussichten, die Kassenführung als völlig unangreifbar zu „retten“, sind zumindest Teilerfolge im Hinblick auf die Schätzung, die das Finanzamt vorgenommen hat, deutlich häufiger und leichter zu erreichen.

Bei der Kassenführung genügen dem Betriebsprüfer oder Steuerfahnder einzelne Punkte, um die Aufzeichnungen zu verwerfen.

Bei der Schätzung, die der Betriebsprüfer oder der Steuerfahnder vornimmt, besteht aber für das Finanzamt eine umfassende Begründungspflicht. 

Es gibt verschiedene Schätzungsmethoden. Im Rahmen Ihrer Verteidigung müssen Sie die Frage stellen, ob die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode zulässig war und ob die Methode richtig angewendet wurde.

Sehr häufig macht sich das Finanzamt die Schätzung möglichst einfach und nimmt eine sogenannte griffweise Schätzung ohne weitere Begründung vor. Dieses Vorgehen ist in jedem Fall – nämlich hinsichtlich der fehlenden Begründung – angreifbar.

Die Begründung kann durch das Finanzamt zwar auch nachträglich noch gegeben werden. Hier ergibt sich jedoch oftmals ein Verhandlungsspielraum. Sie selbst akzeptieren die Schätzungsmethode auch ohne aufwändige Begründung. Im Gegenzug öffnet sich das Finanzamt für eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Schätzung.

Eine solche Einigung erfolgt jedoch (meistens) nicht im Wege eines einfachen Feilschens.

Um überhaupt Verhandlungsbereitschaft beim Finanzamt herzustellen, ist es erforderlich, durch rechtliche Argumente aufzuzeigen, dass die vorgenommene Schätzung vor Gericht nicht halten würde.

4. Auf welchen Wegen ist die Verteidigung zu führen

Grundsätzlich gilt, dass die Verteidigung umso effektiver ist, je früher sie beginnt.

Gerade für Lösungen im Verhandlungsweg bieten sich während der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndungsprüfung mehr Möglichkeiten, als zu einem Zeitpunkt, zu dem nach Abschluss der Prüfung bereits Steuerbescheide erlassen worden sind.

Im Prüfungsverfahren werden zwar auch die Ergebnisse in (vorläufigen) Prüfungsberichten niedergeschrieben. Diese dienen jedoch bewusst dazu, Sie zu informieren und von Ihnen eine Stellungnahme zu erhalten, die noch vor der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden soll.

Auch wenn bereits Steuerbescheide erlassen wurden, ist das Verfahren natürlich noch nicht vorbei.

Gegen diese Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, um eine Überprüfung vornehmen zu lassen. Diese Überprüfung erfolgt allerdings ebenfalls durch das Finanzamt. Über die Einsprüche entscheidet aber immerhin am Ende ein anderer Finanzbeamter und nicht der gleiche Betriebsprüfer oder Steuerfahnder.

Daher ergibt sich auch in diesem Verfahren nicht nur eine Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung, sondern möglicherweise auch eine neue Verhandlung mit einem neuen Verhandlungspartner.

Wenn das Finanzamt schließlich über den Einspruch entschieden hat, kann man diese Entscheidung mit einer Klage vor dem Finanzgericht angreifen.

Hier erhält man die Chance, die Situation noch einmal einem objektiven Richter vorzulegen. Gerade in Schätzungsfällen sind die Finanzgerichte durchaus geneigt, dem Finanzamt Grenzen aufzuzeigen.

Da das Gerichtsverfahren jedoch ein langwieriger und oft kostenintensiver Weg ist, sollte man Möglichkeiten einer früheren Einigung mit dem Finanzamt sorgfältig prüfen.

Wichtig für das Einspruchsverfahren wie für das Klageverfahren ist, dass die Steuerbescheide bereits vollzogen werden können, auch während diese Verfahren noch laufen.

Das heißt, die Steuern aus dem Steuerbescheid werden trotzdem fällig und werden auch trotzdem vollstreckt.

Um dies zu verhindern, muss neben dem Einspruch und der Klage auch ein sogenannter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. 

Schließlich muss daneben oder danach natürlich auch noch das Steuerstrafverfahren zu einem möglichst günstigen Abschluss gebracht werden.

Auch hier gilt, dass man es in den meisten Fällen nicht auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen sollte, wenn es sich verhindern lässt.

Auch hier kann durch Verhandlungen mit dem Finanzamt eine Einstellung des Strafverfahrens, z. B. gegen Zahlung einer Geldauflage, der beste Weg für die Verteidigung sein.

Auch hier erreicht man in der Regel die besten Verhandlungsergebnisse, wenn man den Strafverfolgungsbehörden vor Augen führt, dass die Ermittlungen Schwächen aufweisen, die bei einem Gerichtsverfahren zu einem Freispruch führen würden.

Argumente hierfür können die gleichen Argumente gegen die Schätzungsmethode sein, aber auch die Verteidigung in die Richtung, dass jedenfalls keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen wurde, sondern sich lediglich Fehler bei der Kassenführung eingeschlichen haben.

5. Unterstützung bei Ihrer Verteidigung

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) habe ich Erfahrung in Betriebsprüfungsfällen und in Steuerstrafverfahren.

Diese stelle ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung, um zusammen mit Ihnen eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu erarbeiten und konsequent durchzusetzen.

Vereinbaren Sie gern online oder telefonisch einen Erstberatungstermin oder schreiben Sie mir eine Nachricht! Über mein Honorar informiere ich grundsätzlich im Vorfeld.


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