Stiftung Warentest setzt Angebote der ThomasLloyd-Gruppe auf Warnliste

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Die im Jahr 2003 gegründete ThomasLloyd Group ist ein Investment- und Beratungsunternehmen, das sich auf Infrastrukturprojekte in Asien spezialisiert hat. Die ThomasLloyd Group befasst sich mit Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Fonds für private Anleger und institutionelle Investoren. Zunächst legte ThomasLloyd vor allem Genussrechte, Genussscheine und stille Beteiligungen auf. Der Hauptsitz der Unternehmensgruppe befindet ist in Zürich. Dort hat auch die ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Initiatorin ihren Sitz.

Nachdem das Handelsblatt im Sommer 2019 kritisch über Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments GmbH (TLI) in Wien oder atypische stille Beteiligungen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM) schrieb, berichtete Finanztest in der Ausgabe vom Oktober 2019 ebenfalls über die ThomasLloyd-Gruppe und setzte drei Produkte auf die Warnliste Geldanlage.

Folgende geschlossene Fonds bzw. stille Beteiligung setzte Stiftung Warentest auf die Warnliste:

  • CTI 5 D

Infrastrukturfonds; Emittentin: Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

  • CTI 9 D 

Infrastrukturfonds; Emittentin: Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

  • CTI Vario D 

Stille Beteiligung; Emittentin: Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG

Bei den beiden Fonds konnten sich Anleger direkt oder über einen Treuhänder an einer Zielgesellschaft beteiligen, die „über die Projektgesellschaft in ein breit diversifiziertes Portfolio aus Infrastrukturobjekten im Bereich der nachhaltigen Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien (Power Generation) sowie der zugehörigen effizienten Energieübertragung (Power Transmission) und -verteilung (Power Distribution) in Asien“ investiert. Alle drei Infrastrukturgesellschaften beteiligten sich an derselben Zielgesellschaft, der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH.

Anlass der Kritik ist, dass die Anlagen aufgelegt wurden, bevor das strenge Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft trat. Anleger gehen mit der Zeichnung geschlossener Fonds oder stiller Beteiligungen unternehmerische Risiken ein, die bis hin zum Totalverlust führen können. Stiftung Warentest weist auch darauf hin, dass die beim CTI Vario D angebotene Ratenzahlung ungeeignet sei, für diese Art der Beteiligungsangebote.

Kein Rückzahlungsbetrag oder Umwandlung in Aktien 

Sowohl im Bericht des Handelsblatts als auch in den Veröffentlichungen von Finanztest wird von den Problemen der Anleger berichtet, die Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments GmbH (TLI) in Wien oder atypische stille Beteiligungen bei der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH (DKM) in Frankfurt gezeichnet hatten. Ihnen wurde Anfang 2019 mitgeteilt, dass zwei Gesellschaften zu einem Unternehmen, der CT Infrastructure Holding Ltd. mit Sitz in London, verschmolzen werden. Weiter wurde die Anleger überraschend vor der Wahl gestellt: Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von Null Euro – das Auseinandersetzungsguthaben solle zum 31.12.2017 Null Euro betragen – oder Umtausch der investierten Gelder in Aktien der neu gegründeten Cleantech Infrastructure Holding. Die Anleger sollten recht kurzfristig erklären, ob sie an der Kündigung festhalten oder die Kündigung zurücknehmen und damit Aktionär werden.

Beratungspflichten beim Vertrieb von ThomasLloyd Produkten – Schadensersatz für Anleger bei deren Verletzung

Bei Investitionen wie den genannten Produkten der ThomasLloyd Group treffen Anlagevermittler umfassende Aufklärungspflichten, beispielsweise über das Totalverlustrisiko und das spezielle Risiko von Blindpool-Investitionen. Sollten Anleger beim Erwerb der Infrastrukturfonds oder stillen Beteiligungen von ihrem Anlageberater oder von ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken dieser Kapitalanlagen aufgeklärt worden sein, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz. Ziel ist dabei stets, den Anleger so zu stellen, als ob er die Anlage nie erworben hätte. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratenden Banken und Vertriebe beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren bzw. Provisionen offenlegen müssen.

Wir raten Anlegern dieser Fonds, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wir bieten eine schnelle und kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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