Strafbares „Schwarzfahren“ auch mit Hinweis: „Ich fahre schwarz!“ an der Mütze

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Der Straftatbestand der Beförderungserschleichung („Schwarzfahren“) nach § 265a StGB ist auch dann erfüllt, wenn sich der Täter ohne Fahrschein einen Zettel an die Mütze heftet mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln jüngst entschieden.

Im dem OLG zur Entscheidung vorgelegten Fall ist der Angeklagte in Köln in einen ICE der Deutschen Bahn AG eingestiegen, hat sich auf einen freien Platz im Zug gesetzt, obwohl er keinen gültigen Fahrschein besaß. Er hatte vor dem Einstieg in den Zug einen Zettel mit dem Schriftzug „Ich fahre schwarz“ an seine Mütze angebracht. Einem Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG im Zug (z.B. dem Schaffner) hatte er sich nicht vorgestellt. Bei einer späteren Fahrkartenkontrolle im Zug  fiel der Angeklagte dem Schaffner der Deutschen Bahn AG dann auf.

Das OLG Köln hat in seiner Revisionsentscheidung die Verurteilung des Angeklagten wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB bestätigt und insoweit der Berufungsentscheidung des Landgericht Bonn zugestimmt, welches den Angeklagten zuvor verurteilt hatte.

Der Angeklagte hatte sich nach Auffassung des OLG Köln zuvor den Anschein gegeben, er erfülle die Bedingungen zur Beförderung der Deutschen Bahn und besitze einen Fahrschein. Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck auch nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen.

Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien. Auch interessiere sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Die Entscheidung des OLG Köln ist rechtskräftig, ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2015 - III-1 RVs 118/15



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