Strafbarkeit von Doping nach dem Anti-Doping-Gesetz

  • 6 Minuten Lesezeit


Die polizeilich erfassten Verstöße gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) sind ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen, von insgesamt 1115 Fällen im Jahr 2017 auf 1448 Fälle im Jahr 2019. In einigen Bundesländern sind Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit den Ermittlungsverfahren in Dopingfällen betraut, so zum Beispiel die Staatsanwaltschaft Freiburg in Baden-Württemberg und die Staatsanwaltschaft München in Bayern.

Obgleich das Anti-Doping Gesetz mehrere Straftatbestände im Zusammenhang mit Doping hat, entfallen die meisten Verstöße auf das Verbot, Dopingmittel zu erwerben oder zu besitzen. Weniger häufig ist das sogenannte Selbstdoping, wenn also eine Spitzensportlerin oder ein Spitzensportler Dopingmittel oder -methoden anwendet.  Die polizeiliche Kriminalstatistik  erfasst im Jahr 2019 60 Fälle von Selbstdoping, ein Anstieg von 10 Fällen im Vergleich zum Vorjahr.

Das Anti-Doping Gesetz betrifft nicht nur Profi- und Leistungssportler. Viele der polizeilich erfassten Dopingfälle kommen aus dem Bereich des Freizeitsports, insbesondere des Amateurkraftsports und des Bodybuildings.

Strafbarkeit von Freizeitsportlern

Freizeitsportler machen sich nicht durch die Einnahme von Dopingmitteln strafbar. Allerdings ist, unter anderem, der Erwerb und der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar. Welche Wirkstoffe hierunter fallen ergibt sich aus Anlage I zum Anti-Doping-Gesetz. Hier werden beispielsweise Wirkstoffe aus der Gruppe der anabolen Steroide oder auch Hormone aufgeführt. Voraussetzung ist, dass das Dopingmittel zum Doping beim Menschen im Sport vorgesehen ist.

Die nicht geringe Menge richtet sich dabei nach der Menge des Wirkstoffs.

Dopingmittel-Mengen-Verordnung

Wann die nicht geringe Menge überschritten ist, richtet sich nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Diese listet verschiedene Wirkstoffe mit einer jeweiligen Höchstgrenze auf. Diese Grenze richtet sich danach,  in welcher Menge der Wirkstoff im medizinischen Bereich zu therapeutischen Zwecken eingesetzt wird. Um den mit Doping verfolgten Effekt zu erzielen, wird bei vielen der Wirkstoffe die therapeutisch indizierte Dosierung um ein Vielfaches überschritten. Wer Dopingmittel besitzt, erwirbt oder einführt kann daher sehr schnell die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten.

Strafbarkeit von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern

Vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes im Jahr 2015 ergab sich die Strafbarkeit von Doping aus § 6 a Arzneimittelgesetz. Hiernach konnte sich allerdings nicht strafbar machen, wer lediglich selbst Dopingmittel einnahm. Diese Strafbarkeitslücke wurde nun durch § 3 Anti-Doping-Gesetz geschlossen. Hiernach macht sich strafbar, wer Selbstdoping betreibt. Jedoch war auch schon vor dem Inkrafttreten des  Anti-Doping-Gesetzes  der Besitz oder Erwerb von nicht geringen Mengen strafbar.

Selbstdoping

Unter Selbstdoping ist dabei die nicht medizinisch indizierte Einnahme von Dopingmitteln oder Anwendung von Dopingmethoden zu verstehen, die erfolgt, um sich hieraus einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen.

Die verbotenen Mittel und Methoden ergeben sich hierbei der Anlage I des internationalen Übereinkommens gegen Doping.

Beim Selbstdoping ist somit sowohl der Konsum als auch die Anwendung von Dopingmitteln oder Dopingmethoden verboten. Auch macht sich strafbar, wer gedopt an einem Wettbewerb teilnimmt, wenn er sich durch das Doping einen Vorteil im Wettbewerb verschafft will.

Wettbewerbsniveau

Selbstdoping ist nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler strafbar sein. Ein Wettbewerb, bei dem sich durch Doping ein Vorteil verschafft werden soll, muss daher vom nationalen oder internationalen Verband des jeweiligen Sportes organisiert oder zumindest anerkannt sein. Beim Wettbewerb müssen die von der hierfür zuständigen Stelle verabschiedeten nationalen oder internationalen Regeln angewandt werden.

Beschränkung des Täterkreises auf Spitzensportler

Wegen Selbstdoping kann sich als Täter nur strafbar machen, wer als Spitzensportlerin oder als Spitzensportler Mitglied eines Testpools des Dopingkontrollsystems ist und Trainingskontrollen unterliegt oder durch den ausgeübten Sport mittelbar oder unmittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang generiert.

Besitz und Erwerb von Dopingmitteln bei Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern

Wer ein Dopingmittel der Anlage I des internationalen Übereinkommens gegen Doping erwirbt oder besitzt, um sich durch die medizinisch nicht indizierte Anwendung einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, macht sich nach § 3 Abs. 4 AntiDopG strafbar. Wettbewerbe sind auch hier nur solche, die durch den nationalen oder internationalen Verband organisiert oder anerkannt sind. Die Strafbarkeit liegt hier nicht erst ab Überschreiten der nicht geringen Menge vor. Wer also ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt, um durch dessen Anwendung dessen seine Chancen bei einem nationalen oder internationalen Wettbewerb zu verbessern, macht sich strafbar, auch wenn die Wirkstoffmenge unter dem Grenzwert der Dopingmittelmengenverordnung liegt.

Weitere Straftatbestände des Anti-Doping-Gesetzes

Nach dem Anti-Doping-Gesetz macht sich auch strafbar, wer Dopingmittel nach Anlage I des internationalen Übereinkommens gegen Doping zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport herstellt oder mit ihnen handelt.

Weiter ist nach dem Anti-Doping-Gesetz verboten, solche Dopingmittel zu verschreiben oder sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgen soll.

Auch macht sich strafbar, wer bestimmte Dopingmittel oder Dopingmethoden nach Anlage I des internationalen Übereinkommens gegen Doping zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anwendet.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Bei diesen Tatbeständen kommt es nicht darauf an, ob der Täter Spitzensportlerin oder Spitzensportler ist. Der Täterkreis ist insoweit nicht beschränkt.

Strafrahmen

Für einige Tatbestände wie beispielsweise den Besitz und Erwerb einer nicht geringen Menge von Dopingmitteln nach § 2 Abs. 3 AntiDopG sieht das Anti-Doping-Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Einen Strafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sieht das Anti-Doping-Gesetz für den Besitz und Erwerb von Dopingmitteln zur nicht medizinisch indizierten Anwendung und Verschaffen eines Vorteils im Wettbewerb nach § 3 Abs. 4 vor.

Wer aber beispielsweise durch die Herstellung, das Handel treiben oder das Veräußern, Abgeben oder sonst Inverkehrbringen, ohne Handel zu treiben, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder aus groben Eigennutz für sich oder einem anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wenn kein minderschwerer Fall vorliegt.

Sanktionen außerhalb des Strafrechts

Insbesondere Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern drohen neben möglicher Strafen nach dem Anti-Doping-Gesetz weitere Sanktionen. Die jeweiligen Sportverbände können gegen dopende Sportler Sperren verhängen, sie also von der Teilnahme an Wettbewerben ausschließen. Diese Sanktion kann unabhängig vom Ermittlungsverfahren oder einer strafgerichtlichen Entscheidung erfolgen.

Straftatbestände außerhalb des Anti-Doping-Gesetzes

Im Zusammenhang mit Doping können auch Straftatbestände außerhalb des Anti-Doping-Gesetzes erfüllt sein. Ob beispielsweise eine Strafnorm des Strafgesetzbuch einschlägig ist, hängt von der jeweiligen Konstellation im Einzelfall ab.

Hinzuziehung eines Strafverteidigers

Mit steigender Anzahl der Fälle von Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz stieg auch die Anzahl der Verurteilungen kontinuierlich an. Im Vergleich zu 2016 hat sich die Zahl der Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz im Jahr 2018 beinahe vervierfacht.

Beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers bereits früh im Ermittlungsverfahren ratsam. In diesem Stadium können wichtige Weichen für den Fortgang des Verfahrens gestellt werden, je nach Lage des Einzelfalls kann ein Strafverteidiger beispielsweise auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Nach Akteneinsicht kann ein Strafverteidiger auch bei der Klärung der Frage helfen, ob eine Aussage im Einzelfall sinnvoll ist. Solange noch keine Rücksprache mit einem Strafverteidiger stattgefunden hat, sollte keine Aussage gemacht werden.

Es gibt eine spezielle Unterseite der Kanzlei zum Thema Strafbarkeit von Doping:

https://www.heidelberg-strafrecht.de/doping.html

Foto(s): Kanzlei Fathieh

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kian Fathieh

Beiträge zum Thema