Straßenausbaubeiträge Bayern – Härtefallregelung für Betroffene

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In Bayern wurden die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 01.01.2018 abgeschafft. Ab diesem Stichtag dürfen keine neuen Bescheide mehr erlassen werden. Neben Bayern haben auch einige andere Bundesländer die Abschaffung beschlossen. In einigen anderen wurden allerdings wiederkehrende Beiträge eingeführt oder die Erhebung ins Ermessen der Kommunen gestellt. In einigen wenigen werden die Beiträge noch erhoben, sind aber in der Diskussion.

Durch die Abschaffung selbst stellen sich für viele Betroffene sowohl Eigentümer als auch Gemeinden auch neue Herausforderungen.

Einerseits dürften viele Kommunen nunmehr versuchen, nicht abgerechnete Maßnahmen als „Erschließung“ mit einem Erschließungsbeitrag abzurechnen, wobei hier der Anliegeranteil bei 90 % liegt. In solchen Streitigkeiten wird es maßgeblich darum gehen eine erstmalige Erschließung von einer Erneuerung bzw. Sanierung abzugrenzen. Tatsächlich sind Straßen teilweise jahrelang vorhanden, ohne im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden zu sein.

Als weiteres Problem stellt sich für die Anlieger, die bereits bezahlt haben – insbesondere kurz vor der Aufhebung der Ausbaubeiträge – die Tatsache, dass es manchmal purer Zufall ist, dass eine Straße wegen der Stichtagsregelung noch abgerechnet wurde, eine andere aber fertiggestellt aber noch nicht abgerechnet ist – und eine Abrechnung nicht mehr zulässig ist.

Hier stellt sich die Frage der Gleichbehandlung, wobei das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag durchaus ein zulässiges Kriterium für den Gesetzgeber ist. Um Härtefälle abzumildern wurde in Bayern betroffenen Grundstückseigentümer ermöglicht einen Härtefallantrag zu stellen.

Seit 01.07.2019 bis 31.12.2019 können Betroffene noch einen solchen Antrag stellen. Dieser ist an die Härtefallkommission bei der Regierung von Unterfranken in Würzburg zu richten. Die Härtefallregelung ist an einige Voraussetzungen gekoppelt. Es können nur Antragsteller berücksichtigt werden, die zwischen 01.01.2014 und 31.12.2017 einen Bescheid erhalten haben. Ältere Fälle sind folglich ausgenommen. Der geforderte Straßenausbaubeitrag musste mindestens 2.000 € betragen, das Einkommen darf wiederum 100.000 € nicht überschreiten. Darüber hinaus muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer des Grundstücks sein.

Eine eventuelle Leistung wird aus einem Fond erbracht, hierfür hat die Staatsregierung 50 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Nachdem es sich um eine freiwillige Leistung handelt, besteht auch kein Anspruch auf eine Rückzahlung. Eine Ablehnung ist deshalb auch nur eingeschränkt anfechtbar, weil das Ermessen von Gerichten nur begrenzt überprüfbar ist. Wer den Antrag zu spät stellt, wird bei der Entscheidung nicht berücksichtigt.



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