Wiederkehrende Anliegerbeiträge (Straßenausbaubeiträge) in Bayern

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Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wurde in bayerischen Gemeinden aber auch vor allem innerhalb der betroffenen Anlieger heftig diskutiert. Insbesondere wurde einerseits von den Gemeinden beklagt, sie wurden teilweise gezwungen, entsprechende Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen. Andererseits zeigte die Statistik, dass innerhalb Bayerns die Erforderlichkeit der Erhebung der Beiträge von der „Strenge” der Aufsichtsbehörden abhing. Manche Landratsämter bzw. Regierungen drückten „ein Auge zu” und die Gemeinden hatten entsprechende Satzungen nicht erlassen, erneuert bzw. einfach wieder aufgehoben.

Auf diese Entwicklung hatte der bayerische Gesetzgeber nun reagiert und eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) auf den Weg gebracht, die im Wesentlichen zum 01.04.2016 in Kraft getreten ist. Dabei geht es im Kern um die Möglichkeit, auch in Bayern, nach dem Vorbild z. B. von Rheinland-Pfalz, sogenannte wiederkehrende Beiträge zu erheben.

Kern der Regelung ist der neue Artikel 5b KAG, der den neuen Abrechnungsmodus ermöglicht:

Art. 5b (auszugsweise)

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

(1) 1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 die jährlichen Investitionsaufwendungen für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung (Abs.3) als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden.2In der Beitragssatzung kann geregelt werden, dass sämtliche in Satz 1 genannten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Erneuerung oder Verbesserung vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücke erhoben werden können, von welchen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen besteht.3Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig.4Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten.5Werden Verkehrsanlagen einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt, ist dies zu begründen und in der Satzung entsprechend festzulegen.

(2) 1Bei der Ermittlung des Beitragssatzes kann anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen ausgegangen werden.2Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.3Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, in jedem Jahr Aufwendungen zu tätigen.4Soweit einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 für Verkehrsanlagen noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden den vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwand verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen.

(3) 1Die nach Art. 5 Abs. 3 festzulegende Eigenbeteiligung muss dem Verkehrsaufkommen in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist.2Sie beträgt mindestens 25 Prozent.

(4) 1Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.2Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsschuld entsteht, angemessene Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 verlangt werden.

(5) 1Die Gemeinden treffen durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen vor oder nach der Einführung der wiederkehrenden Beiträge Erschließungsbeiträge nach Art. 5a oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge, insbesondere Erschließungsverträge, sonstiger städtebaulicher Verträge oder Durchführungsverträge zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan nach dem Baugesetzbuch oder für Verkehrsanlagen einmalige Beiträge nach Art. 5 Abs. 1 geleistet wurden oder noch zu leisten sind.2Dabei ist ein Zeitraum von höchstens 20 Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden.3Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden.4Stellen Gemeinden von wiederkehrenden Beiträgen auf einmalige Beiträge nach Art. 5 um, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Einmalbeitrag anzurechnen.5In der Satzung ist der Umfang der Anrechnung nach Satz 4 zu bestimmen; dabei ist der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen zu berücksichtigen.6Wiederkehrende Beiträge, deren Zahlung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht, länger als der Zeitraum der üblichen Nutzungsdauer zurückliegt, können auf den einmaligen Beitrag nicht angerechnet werden.

Im Wesentlichen können die Neuerungen wie folgt zusammengefasst werden:

- Gemeinden dürfen nun wiederkehrende Beiträge erheben, können aber auch nach wie vor bei der alten Abrechnungsmethode bleiben (Gemeinden haben die Wahl)

- auch einmalige und wiederkehrende Beiträge sind nebeneinander zulässig, sofern sie nicht die gleiche Einrichtung (Straße) betreffen

- es sind Übergangsregelungen vorgesehen (vor allem für die Frage der Abrechnung von Straßen kurz nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes fertig werden)

- die wiederkehrenden Beiträge werden einmal jährlich erhoben und zwar von allen Grundstückseigentümern der sogenannten einheitlichen öffentlichen Einrichtung (d. h. allen in eine Abrechnungseinheit fallenden Straßen).

- die Gemeinde muss nicht jedes Jahr Aufwendungen für die Straßen tätigen, wenn keine getätigt werden, fällt (in diesem Jahr) auch kein Beitrag an

- es werden nicht alle Kosten umgelegt, auch in der neuen Regelung muss ein Gemeindeanteil (mindestens 25 %) abgezogen werden

Die Regelung ist neu und deshalb muss abgewartet werden, wie sie von den Gemeinden angenommen wird und wie die Gerichte zu den einzelnen Vorschriften entscheiden werden. Insbesondere wird interessant sein, wie die Gemeinden die Umstellungsphase meistern bzw. wie die neuen Satzungen der Gemeinden ausgestaltet sein werden. Die neue Regelung bildet jedenfalls viel Stoff für neue rechtliche Auseinandersetzungen, wie sie schon aus Rheinland-Pfalz bekannt sind.



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