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Streit um gemeinsames Kind – Gericht verhängt Jugendarrest

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Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen: 1034 Ds 468 Js 175084/16, einen 20-jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach Jugendstrafrecht zu einem Dauerarrest von einer Woche und einer Weisungsbetreuung von zwölf Monaten verurteilt.

Im vorliegenden Fall wollte der angeklagte Azubi am 05.05.2016 sein Kind, welches bei der Mutter wohnt, sehen. Die Beziehung zu der Kindsmutter war bereits seit knapp einem halben Jahr vorbei. Nachdem er mehrmals erfolglos an der Haustür seiner Exfreundin, die bei ihren Eltern wohnt, klingelte, wurde er schließlich von einem bisher noch unbekannten Bewohner des Hauses hereingelassen. Der Angeklagte trat sodann mehrfach gegen die Wohnungstür der Geschädigten. Als diese die Tür kurz öffnete, drang er in die Wohnung ein. Die Geschädigte hatte das Kind auf dem Arm. Es entwickelte sich ein Streit. Der junge Mann beleidigte sie mit den Worten „Schlampe“, „Hure“ und „ehrlose Nutte“ und schlug der Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese Schmerzen erlitt. Unvermittelt trat ihr sodann der Angeklagte in den Rücken, worauf das gemeinsame Kind zu Boden viel. Glücklicherweise blieb das Baby hierbei jedoch unverletzt. Der Angeklagte drohte anschließend, die Geschädigte für den Fall des Verständigens der Polizei umzubringen. Als die trotzdem alarmierten Polizeikräfte eintrafen und den Angeklagten aus der Wohnung bringen wollten, leistete dieser Widerstand, indem er um sich schlug. Nachdem er sich von den Polizeikräften losreißen konnte, stürzte er die Treppe herunter und zog sich Schürfwunden zu.

Die zuständige Richterin wendete Jugendstrafrecht an, da der Angeklagte in seiner Persönlichkeit und Lebensführung noch eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleichsteht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er noch zu Hause wohnt und bisher auch noch nicht seine Gesellenprüfung als Kfz-Mechatroniker bestanden hat.

Zugunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er bei der Tat alkoholbedingt enthemmt war. Zudem war er emotional aufgewühlt, weil der Tattag der Vatertag war und der Angeklagte wütend und frustriert war, dass er sein Kind nicht sollte sehen können.

Das Gericht verhängte einen Dauerarrest gegen den Angeklagten, um ihn deutlich vor Augen zu führen, dass Gewalttätigkeiten gegen Mitmenschen – und insbesondere gegenüber der Mutter des eigenen Kindes – von der Rechtsordnung nicht geduldet werden können und konsequent verfolgt werden. Die Weisungsbetreuung wurde angeordnet, um ihn in seiner weiteren Lebensplanung zu unterstützen.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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