Studienplatzklage Medizin Wintersemester 2019/2020 – Ablauf, Fristen, Kosten, Chancen

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Medizinplatzklage 1. Fachsemester

Achtung: Fristablauf für das Wintersemester 2019/2020 vielfach bereits am 15. Juli 2019 – auch für die erste (nur vorgerichtliche) Stufe der Studienplatzklage Medizin.

Auch in diesem Jahr werden sich wieder tausende junge Menschen auf einen Studienplatz in der Medizin bewerben. Und wie jedes Jahr wird die Mehrzahl eine Ablehnung erhalten, liegen doch die Grenzwerte in der Abiturbestenquote häufig bei 1,0 oder 1,1. Dies wird gemeinhin als Numerus clausus (NC) bezeichnet.

Letztlich kommt der Numerus clausus (NC) dadurch zustande, dass es schlicht mehr Bewerberinnen und Bewerber für einen Studienplatz bzw. Studiengang gibt, als Studienplätze im Studiengang Medizin vorhanden sein sollen. Wie viele Medizin-Studienplätze eine Universität allerdings tatsächlich zur Verfügung hat bzw. zur Verfügung stellen muss, darf diese nicht willkürlich festlegen. Vielmehr muss die Universität ihre Aufnahmekapazität nach bestimmten gesetzlichen Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich kompliziert und umfangreich – und damit auch fehleranfällig.

Diese Berechnung kann mit einer Studienplatzklage für Medizin überprüft und mögliche Fehler können aufgedeckt werden. Hat die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet, führt dies in der Regel dazu, dass sie weitere, zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen muss. Da diese bislang noch gar nicht bekannt waren, spricht man hierbei auch von „unentdeckten“ oder „außerkapazitären“ Studienplätzen.

In den gerichtlichen Verfahren weisen wir diese Fehler nach und decken damit weitere Studienplätze auf. Für diese Studienplätze können Sie Ihren Anspruch geltend machen.

Wichtig

Mit einer Studienplatzklage gehen Sie nicht gegen Ihre Ablehnung vor: Die Ablehnung bezieht sich nämlich immer nur auf Ihre Bewerbung (logisch). Beworben haben Sie sich aber bislang nur auf die von der Hochschule errechneten Studienplätze. Mit der Studienplatzklage hingegen machen Sie geltend, dass weitere, zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden müssen und erheben einen Anspruch auf einen solchen Zusatz-Studienplatz. Daher laufen die Fristen für Studienplatzklagen (genauer: für das außergerichtliche Verfahren als erste Stufe der Studienplatzklagen – hier muss ein bestimmter Antrag unter Beachtung verschiedener Formvorschriften gestellt werden) in einigen Bundesländern mit der ganz regulären Bewerbungsfrist bereits ab, also am 15.1. bzw. am 15.7. eines jeden Jahres. Nehmen Sie daher bitte vor diesen Terminen rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir, wie Sie sich am besten verhalten und welche Maßnahmen Sie ergreifen sollten, um sich alle (späteren) Möglichkeiten offenzuhalten.

Vorbemerkung:

Eine Studienplatzklage Medizin ist ein zweistufiges Verfahren.

Auf der ersten Stufe findet ein außergerichtliches Verfahren statt, auf der zweiten Stufe ein gerichtliches Verfahren.

1. Stufe (außergerichtlich): außerkapazitärer Zulassungsantrag

Auf der 1. Stufe (außergerichtlich) muss lediglich ein bestimmter Antrag (sogenannter „außerkapazitärer Zulassungsantrag) durch uns gestellt werden. Es handelt sich um ein Formerfordernis, welches erforderlich, aber eben auch ausreichend ist, um sich die spätere Klagemöglichkeit zu erhalten. Die Fristen der Medizinplatzklage beziehen sich insoweit immer nur auf die 1. Stufe. Es ist daher weder erforderlich noch förderlich, gleich zu Beginn die Universitäten festzulegen, an denen die gerichtlichen Verfahren geführt werden sollen:

Zum einen ist es in Einzelfällen durchaus möglich, dass Sie den Studienplatz doch noch ganz regulär durch Ihre Bewerbung erhalten – würden die beiden Stufen zusammengefasst, was leider gelegentlich empfohlen wird, hätten Sie im Falle einer regulären Zulassung viel Geld für etwas bezahlt, was Sie gar nicht benötigt hätten – nämlich das gerichtliche Verfahren. 

Zum anderen kommt es in der Zeit nach dem Fristablauf für das außergerichtliche Verfahren und dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem die gerichtlichen Verfahren eingeleitet werden müssen, nicht selten zu weiteren Entwicklungen, wie Änderungen in der Rechtsprechung oder in gesetzlichen Vorgaben, welche sich auf die Erfolgsaussichten einer Medizinplatzklage auswirken können – im Positiven wie im Negativen. 

Aus diesem Grund beachten wir strikt die Zweistufigkeit der Medizinplatzklage: Nach der 1. Stufe (außerkapazitäre Zulassungsanträge) warten wir so lange wie möglich ab und analysieren weiterhin die aktuellen Entwicklungen. Erst 8-10 Wochen (ca. Anfang September) nach den außergerichtlichen Anträgen erhalten Sie von uns eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die Universitäten, die wir für das eigentliche gerichtliche Verfahren empfehlen – einschließlich einer detaillierten Kostenprognose je Universität, aufgeschlüsselt nach Gerichtskosten, eigenen Anwaltskosten, gegnerischen Anwaltskosten und etwaigen weiteren Besonderheiten, die sich auf der Kostenebene auswirken können oder die anderswo lokalisiert sind. Soweit dies zuweilen durch andere Kanzleien anders gehandhabt wird, ist dies nach unserer Einschätzung und festen Überzeugung allein eigenen wirtschaftlichen Interessen geschuldet. Dies ist zwar nicht illegitim, aber unseres Erachtens auch nicht besonders mandantenfreundlich und stellt auch nicht die optimale Vorgehensweise in der Sache selbst dar. 

Zudem nennen wir Ihnen im Sinne größtmöglicher Transparenz auch ganz konkret, wie viele Kläger*innen an den empfohlenen Universitäten in der jüngeren und jüngsten Vergangenheit geklagt haben (1. Instanz), wie viele weitere Studienplätze es gab (1. Instanz) und benennen eine sich hieraus ergebende prozentuale Erfolgswahrscheinlichkeit (1. Instanz). 

Auf der Grundlage dieser schriftlichen Empfehlung können Sie sodann vollkommen frei entscheiden, ob Sie die Gerichtsverfahren wie vorgeschlagen einleiten lassen möchten oder ob Sie diese modifizieren wollen, beispielsweise, indem Sie Universitäten herausstreichen, tauschen oder hinzufügen. Selbstverständlich ist es Ihnen unbenommen, die Gerichtsverfahren nicht in Auftrag zu geben. Ihnen entstehen für diese bei uns keinerlei Kosten – wir erheben auch keine „Bearbeitungsgebühr“ o. Ä. in Höhe von 20 %, wie dies zuweilen praktiziert wird, wenn Sie den Auftrag nicht erteilen.

Wir möchten Sie mit unseren im September auszusprechenden Empfehlungen in die Lage versetzen, Ihre ganz persönlich zu treffende Entscheidung, ob und wo geklagt werden soll, auf Basis einer belastbaren Informationsgrundlage treffen zu können.

Mit anderen Worten: Sie erteilen bei uns zwei separate Aufträge: Einen Auftrag für das außergerichtliche Verfahren (=außerkapazitärer Zulassungsantrag) und einen (eventuellen) separaten Auftrag für das gerichtliche Verfahren. Es besteht keinerlei Verpflichtung, auch das gerichtliche Verfahren in Auftrag zu geben.

Diese Vorgehensweise ist sehr mandantenfreundlich und stellt aus unserer Sicht auch in der Sache die optimale Vorgehensweise dar.

Kosten:

100,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 119,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation pro Universität.

Ablauf

Wir würden sodann bei einer Medizinplatzklage 

  • zum Wintersemester in der ersten Stufe bis 15.07,
  • zum Sommersemester in der ersten Stufe bis 15.01

die außerkapazitären Zulassungsanträge für Sie stellen.

Wir empfehlen grundsätzlich, den Antrag an allen Universitäten zu stellen, die zum Sommer- bzw. Wintersemester das 1. Fachsemester anbieten (dazu gleich näher).

Die Gerichtsverfahren selbst sind erst zum Beginn des Sommer- bzw. Wintersemesters zu beauftragen und einzuleiten, daher erhalten Sie ca. Mitte März bzw. September von uns eine entsprechende Empfehlung für zu verklagende Universitäten. Erst dann ist die Entscheidung für die eigentlichen Verfahren zu treffen. 

Die Zahl der auf der zweiten Stufe zu verklagenden Universitäten wird regelmäßig niedriger ausfallen als die Zahl der Universitäten, denen wir einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt haben. 

Empfehlung

Wir empfehlen grundsätzlich, den Antrag an allen Universitäten zu stellen, die zum Sommer- bzw. Wintersemester das 1. Fachsemester anbieten.

Kosten:

Maximal 2.380,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, da wir ab 20 Anträgen (= 20 Universitäten) diese Kosten deckeln.

Wir halten diese Variante in jedem Fall für vorzugswürdig. Sie ist unser hieb- und stichfester Standardvorschlag, mit dem Sie ganz auf der sicheren Seite sind und optimal auf die gerichtlichen Verfahren vorbereitet sind – Sie halten sich auf diese Weise alle Möglichkeiten offen und können anschließend aus allen in Betracht kommenden Universitäten die erfolgversprechendsten für die gerichtlichen Verfahren auswählen.

Wichtiger Hinweis:

Diese vorgerichtliche Tätigkeit wird zuweilen noch günstiger angeboten. Allerdings werden dann in der Regel für das gerichtliche Verfahren „Mindestbeträge“ vereinbart, die zum Teil erheblich über den gesetzlichen Mindestgebühren liegen, nach welchen wir ausschließlich abrechnen (siehe nachfolgende Darstellung). Wir halten nichts davon, die günstigere Gestaltung des vorgerichtlichen Verfahrens zu Lasten einer bisweilen deutlich teureren Abrechnung im Gerichtsverfahren vorzunehmen. Entscheidend sind nach unserer festen Überzeugung die Gesamtkosten eines Verfahrens (vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit). Da die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel den deutlich höheren Kostenfaktor darstellen, halten wir es für sinnvoller und im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten für deutlich vorteilhafter, die gerichtlichen Verfahren so günstig wie möglich zu gestalten. Dies tun wir, indem wir diese lediglich nach der berufsrechtlich zulässigen Untergrenze berechnen.

Kosten: Zwei Stufen der Studienklage

Zu den voraussichtlichen Kosten einer Klage das Folgende:

Unsere Tätigkeit umfasst zwei zeitliche Abschnitte, die außergerichtliche Tätigkeit und die Gerichtsverfahren

Kosten: Erste Stufe (außergerichtliche Tätigkeit)

Die außergerichtliche Tätigkeit ist diejenige, die vor den Gerichtsverfahren gegenüber den einzelnen Universitäten anfällt (s. o.). Sie umfasst im Wesentlichen die Auswahl der in Betracht kommenden Hochschulen und sodann die Erstellung und Einreichung der außerkapazitären Zulassungsanträge (maßgeblicher erster Termin: 15.01. bzw. 15.07., da an diesem Tag schon Fristablauf in mehreren Bundesländern).

Die betreffende Tätigkeit ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keiner festgeschriebenen Vergütung unterworfen. Wir berechnen hierfür im Einvernehmen mit den Mandanten eine Vergütung von 100,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 119,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation pro Universität, maximal jedoch 2.380,00 EUR bei Antragstellung an 20 oder mehr Universitäten. Dieser Abschnitt unserer Tätigkeit ist mit der Antragstellung beendet und es fallen insofern keine weiteren Rechnungen mehr an. 

Wir empfehlen, über uns zum gedeckelten Pauschalpreis von 2.380,00 EUR (d. h. auch bei mehr als 20 Anträgen ohne Mehrkosten) an sämtlichen Universitäten den Antrag zu stellen, da Sie sich auf diese Weise die Gelegenheit bewahren, an jeder Hochschule zum Sommer- bzw. Wintersemester klagen zu können (s.o.). 

Kosten: Zweite Stufe (Gerichtsverfahren)

Kosten sind ein wichtiges Thema. Wenn wir von Kosten sprechen, dann von den voraussichtlichen Gesamtkosten und nicht lediglich von unserem eigenen Anwaltshonorar, auf welches Pauschalhonorare im Regelfall beschränkt sind.

Im gerichtlichen Verfahren fallen im Regelfall zwei bzw. drei Kostenfaktoren an:

1. Unser Anwaltshonorar

Wir berechnen lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren. Diese stellen die berufsrechtlich zulässige Untergrenze dar, weniger dürfen wir nicht erheben. Daher sind alle alternativ angebotenen Honorarmodelle, welche gelegentlich scheinbar günstig erscheinen, im Ergebnis teurer, weil sie günstiger als die gesetzlichen Mindestgebühren nicht sein dürfen. Aus diesem Grund können wir in den Gerichtsverfahren auch leider keine Rabattstaffel anbieten. Derartige Rabatte dürfen nur bis zur Untergrenze der gesetzlichen Gebühren eingeräumt werden, nach denen wir ohnehin nur abrechnen und zwar unabhängig davon, ob Sie nur ein oder mehrere Verfahren in Auftrag geben, ob Sie die Verfahren zum ersten oder zum wiederholten Mal führen. Sie erhalten bei uns in den Gerichtsverfahren immer den gesetzlich zulässigen niedrigsten Preis – und das geben wir Ihnen hiermit auch gerne schriftlich.

2. Gerichtskosten

3. Gegnerische Anwaltskosten

Inzwischen lassen sich viele (aber nicht alle) Universitäten bei Medizinplatzklagen ebenfalls anwaltlich vertreten. 

Die konkrete Höhe der im Studienklageverfahren anfallenden Kosten hängt von zwei Faktoren ab:

  1. wie das Gericht den Streitwert festsetzt (aus dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen);
  2. ob die Universität anwaltlich vertreten ist (denn die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes hat der Studienplatzkläger im Regelfall ebenfalls zu tragen, selbst im Falle des Obsiegens).

Auf Wunsch erstellen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlungen für die gerichtlichen Verfahren eine konkrete Kostenprognose für jede einzelne empfohlene Universität. Sie können die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten aber auch ganz einfach anhand der nachfolgenden Übersicht ermitteln. Welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlung für die gerichtlichen Verfahren gerne mit.

Die verschiedenen Fallgestaltungen können dann beispielsweise wie folgt aussehen:

Universität

Streitwert/Gerichtskosten 

Anwaltliche Vertretung der Hochschule

Gesamtkosten gerichtliches Verfahren Studienklage 

Universität A

Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt


Gerichtskosten daher 162,00 € 

nicht anwaltlich vertreten

334,75 € eigener Rechtsanwalt

+ Gerichtskosten 162,00 €


= 496,75 € Gesamtkosten

Universität B


Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt


Gerichtskosten daher 162,00 €

anwaltlich vertreten


Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 2500 € = 334,75  €

Kosten Rechtsanwalt Hochschule 334,75 €

+ Kosten eigener Rechtsanwalt 334,75 €

+ Gerichtskosten 162,00 €


= 831,50 € Gesamtkosten

Universität C


Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt


Gerichtskosten daher 219,00 €

nicht anwaltlich vertreten

Kosten eigener Rechtsanwalt 492,54 €

+ Gerichtskosten 219,00 €


= 711,54 € Gesamtkosten

Universität D


Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt


Gerichtskosten daher 219,00 €

anwaltlich vertreten


Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 5000 € = 492,54 €

Kosten Rechtsanwalt Hochschule 492,54 €

+ Kosten eigener Rechtsanwalt 492,54 €

+Gerichtskosten 219,00 €


= 1204,08 € Gesamtkosten

Empfehlung: reguläre Bewerbung

Empfehlenswert ist, dass eine reguläre Bewerbung bei Hochschulstart erfolgt (inkl. Abiturbesten- und Wartezeitquote, gleich zu welchen Hochschulstandorten, aber unter Akzeptanz aller anderen Orte). Wir empfehlen dies standardmäßig, weil

  • einige Gerichte dies zur Voraussetzung für eine Studienplatzklage erheben (dem Kläger fehle sonst ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage, wenn er nicht zuvor alles versucht hat, um regulär einen Platz zu erhalten; dieser richterliche Standpunkt stellt zwar den Ausnahmefall dar, lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen, sodass man ganz einfach auf der sicheren Seite ist, wenn man sich regulär beworben hat),
  • es Bundesländer gibt, in denen der Erfolg der Studienplatzklage nach speziellem Landesrecht vom Inhalt der Bewerbung bei Hochschulstart abhängt. Die Rechtslage ist vielgestaltig und befindet sich im Fluss. Zudem gibt es Hochschulstandorte, an denen keine solche Voraussetzungen zu erfüllen sind und eine Klage dennoch erfolgversprechend erscheint.

Sie dürfen sich aber darauf verlassen, dass wir Ihnen unsere im September ergehenden Vorschläge, gegen welche Hochschulen wir letztlich ein Vorgehen empfehlen, entsprechend Ihrer individuellen Voraussetzungen strukturieren. Wir beobachten ständig die Rechtsprechung und wissen um diese Besonderheiten.

Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass sich an einzelnen Gerichtsstandorten bis Oktober insofern noch Änderungen der Rechtsprechung ergeben. Auch aus diesem Grund empfehlen wir die vorsorgliche fristgerechte Antragstellung des außerkapazitären Zulassungsantrages auch solchen Mandanten, welche sich nicht zuvor bei Hochschulstart beworben haben, obwohl dies bei der betreffenden Universität und/oder dem betreffenden Bundesland oder Gerichtsstandort nach bislang geltendem Recht an sich noch erforderlich wäre.

Bewerbungsschluss reguläre Bewerbung:

Sommersemester:

  • 15.1

Wintersemester:

  • 31.5. Altabiturientinnen und Altabiturienten
  • 15.7. Neuabiturientinnen und Neuabiturienten

Bitte nehmen Sie in jedem Fall vor Ablauf der für Sie geltenden Bewerbungsfrist mit uns Kontakt auf. Entgegen anderslautender Mitteilungen ist die reguläre Bewerbung und auch die Abiturnote an manchen Standorten durchaus relevant für eine Studienplatzklage!

Von uns benötigte Unterlagen

Bitte lassen Sie uns im Falle einer Beauftragung unbedingt auch folgende Unterlagen und Informationen zukommen:

  • eine einfache Kopie der Hochschulzugangsberechtigung, per Post oder auch als Scan per E-Mail (bitte ausschließlich im pdf-Format)
  • eine Kopie der Hochschulstartbewerbung per Post oder auch als Scan per E-Mail (für interne Zwecke der Auswahl möglicher Klagegegner)
  • bisherige/künftig ergehende Hochschulstartbescheide per Post oder auch als Scan per E-Mail (muss als Anlage dem gerichtlichen Antrag zu Beginn des Wintersemesters beigefügt werden)
  • den ausgefüllten Mandatserfassungsbogen per Post oder auch als Scan per E-Mail
  • die mit Datum versehenen und eigenhändig unterschriebenen Vollmachten in 60-facher Ausfertigung ausschließlich per Post. (Diese Unterlagen gehen Ihnen zu, sobald wir die Daten des ausgefüllten Mandatserfassungsbogens erhalten haben.)

Sprechen Sie uns bitte immer gerne an, wenn Sie Fragen haben sollten.

Aktuelle Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite www.medizinplatzklage.de.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit auch gerne telefonisch bereit.


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