StVO, Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder: Das ändert sich ab 28.04.2020

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Die Bußgelder bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten werden in diesem Jahr empfindlich erhöht. Die wichtigsten Änderungen:

Überhöhte Geschwindigkeit

Das wohl Wichtigste zuerst: Innerorts droht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig  bereits ab 21 km/h ein Fahrverbot, 80,00 EUR Bußgeld und 2 Punkte im Fahreignungsregister, außerorts gilt dies nun bereits ab 26 km/h. Das Verwarnungsgeld für leichte Verstöße gegen das Tempolimit von bis 10 km/h innerorts wird von 10,00 auf 30,00 EUR verdreifacht. Zuvor galt ein einmonatiges Fahrverbot innerorts erst ab 26 km/h und auch nur, wenn dies innerhalb eines Jahres bereits die zweite Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h war. Diese Wiederholungstäter-Regel entfällt mit der StVO-Änderung. Auch als Ersttäter gibt es jetzt sofort ein Fahrverbot. Innerorts und außerorts erhalten sie schon 1 Punkt, wenn Sie 16 km/h zu schnell fahren.

Falschparken

Die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe sowie auf Geh- und Radwegen steigen von 15,00 auf bis zu 100,00 EUR. Das gilt auch fürs Halten auf mit weißen Linien aufgemalten Radfahrer-Schutzstreifen. Wenn jemand behindert oder gefährdet wird, etwas beschädigt wird, oder jemand länger als eine Stunde auf einem Geh- oder Radweg parkt, kann es auch 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geben. Falschparken an unübersichtlichen Stellen kostet zukünftig 35,00 EUR, unberechtigtes Parken auf Schwerbehinderten-Plätzen oder Parkplätzen für E-Autos künftig 55,00 EUR.

Rettungsgasse

Wer in einem Stau die Rettungsgasse blockiert oder gar selbst befährt, zahlt in Zukunft 200,00 bis 320,00 EUR, erhält 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Mehr Sicherheit für Radfahrer

Bisher müssen Autofahrer beim Überholen von Radfahrern "ausreichenden" Abstand halten. Künftig sind konkret mindestens 1,50 Meter innerorts und 2 Meter außerorts vorgeschrieben. Dies entspricht den Abstandsregelungen, die bisher durch Richterrecht festgelegt wurden. Lkw über 3,5 Tonnen dürfen beim Rechtsabbiegen innerorts Schritttempo fahren, also höchstens elf km/h. An gefährlichen Stellen kann ein neues Schild Pkw und Lkw das Überholen einspuriger Fahrzeuge verbieten. Vor Kreuzungen und Einmündungen mit Radwegen gilt auf bis zu 8 Metern ein Parkverbot, um die Sicht zu verbessern. Neben Fahrradstraßen kann es auch ganze Fahrradzonen geben. Dort ist höchstens 30 km/h erlaubt, der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Nebeneinander zu fahren ist Radfahrern künftig grundsätzlich gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert werden.

Begründet werden die Erhöhungen mit der Hoffnung, die Autofahrer zu "mehr regelkonformem Verhalten" zu erziehen und die Zahl der Unfälle zu reduzieren.

Die bisher vorgenommene Differenzierung innerhalb der Sanktionen zwischen Pkw, Lkw und Motorrad wurde ersatzlos gestrichen.

Zur Klarstellung: Fahrverbot bedeutet nicht Entzug des Führerscheins. Letzerer Begriff ist im Übrigen rechtlich falsch, da nur die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, dass die Fahrerlaubnis nachweist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein z. B. bei der Polizei hinterlegt. Erst dann beginnt die Frist des Fahrverbots zu laufen.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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