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Tabuzone: Abschleppgefahr beim Behindertenparkplatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Bei der heute weit verbreiteten Parkplatznot und dem Stress der Parkplatzsuche kommen manche auf die Idee, sich auf einen Behindertenparkplatz zu stellen. Sind dann gleich mehrere von ihnen zusammen frei, könnte man zudem meinen, für später eintreffende behinderte Verkehrsteilnehmer sei ja noch ausreichend Platz vorhanden. So besser nicht denken. Außer einem vielleicht beruhigten Gewissen ist damit nichts gewonnen, wie ein Falschparker zuletzt vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße erfahren musste. Dieser hatte auf einem von zwei freien Behindertenparkplätzen geparkt. Eine Politesse sah dies und versuchte zunächst noch, den Aufenthalt des Falschparkers zu ermitteln. Nachdem ihr dies nicht gelang, ließ sie das Auto abschleppen. Der Falschparker wehrte sich dagegen unter anderem mit der Behauptung, auf dem anderen Behindertenparkplatz sei ja noch Platz gewesen. Dies ließen die Richter aber nicht gelten und verurteilten ihn zur Zahlung der Abschleppkosten von beinahe 150,- €.

Behindertenparkplätze sind aus gutem Grund freizuhalten. Die Parkflächen sind ausschließlich für Mitbürger vorgesehen, die über einen EU-weit einheitlichen blauen Parkausweis verfügen. Dieser muss gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Ein Schwerbehindertenausweis oder ähnliches reicht nicht. Auch ein gebrochenes Bein oder eine Autopanne berechtigen nicht zum Parken. Im Übrigen können  Verkehrsüberwacher sofort abschleppen lassen.

(VG Neustadt/Weinstraße, Urteil v. 13.09.2011, Az.: 5 K 369/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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