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Schwangerschaft und Behindertenparkplatz

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]In der Schwangerschaft liegt zwar eine nachweisbare Einschränkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit vor, diese berechtigt aber nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Das stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss fest.

Im vorliegenden Fall hatte eine hochschwangere Frau auf dem Weg zur Arztpraxis ihren PKW auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, weil sich in der näheren Umgebung kein anderer Parkplatz gefunden habe, und hatte zur Kenntlichmachung ihres Zustands ihren Mutterpass im Fahrzeug ausgelegt. Die Polizei wertete dies dennoch als Parkverstoß und schleppte das Fahrzeug kostenpflichtig ab. Anders als normale Parkplätze können Behindertenparkplätze nämlich sofort freigeschleppt werden, selbst wenn kein Berechtigter den Parkplatz für sich beansprucht. Für die Fahrerin fielen Abschleppkosten in Höhe von 170 Euro an, die sie nicht bezahlen wollte. Sie klagte dagegen mit der Begründung, dass zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ihre Klage jedoch ab: Behindertenparkplätze dürfen ausschließlich bei langfristiger körperlicher Beeinträchtigung mit einem gesonderten Parkausweis genutzt werden. Der Hintergrund dieser Vorschrift liegt nicht nur in der meist besseren Lage der Parkplätze, sondern auch in der Breite und Zugänglichkeit: Besonders Rollstuhlfahrer benötigen oft breite Parkplätze, um - gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln wie Lifts oder Rampen - aus- und einsteigen zu können.

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 22.06.2009, Az.: 10 ZB 09.1052)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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