Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung

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PKV: Versicherer kann bei Tarifwechsel Mehrleistungen ausschließen

Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung haben nach § 204 VVG das Recht, von ihrem Versicherer einen Wechsel in einen anderen Tarif zu verlangen. Meist geschieht dies aus Kostengründen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie der Fall zu behandeln ist, dass der Zieltarif mehr Leistungen vorsieht als der Herkunftstarif. Der BGH konnte hierzu nun in seinem Urteil vom 13.4.2016 (IV ZR 393/15) Stellung nehmen.

Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 bei dem beklagten Versicherer privat krankenversichert. 2013 beantragte sie den Wechsel in einen höherwertigen Tarif, der verschiedene Mehrleistungen u. a. bei Sehhilfen, Heilmitteln, Transportkosten und Zahnersatz vorsah. Die Beklagte bot der Klägerin den Wechsel unter Vereinbarung eines Mehrleistungsausschlusses oder mit Vereinbarung eines Risikozuschlags an, was die Klägerin ablehnte. Mit der erhobenen Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, die Beklagte zu verurteilen, den Wechsel ohne Vereinbarung eines Mehrleistungsausschlusses und eines Risikozuschlags durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun die dagegen gerichtete Revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen.

Im Wesentlichen ging es in dem Verfahren um die Frage, ob der Versicherer bei einem Tarifwechsel den Mehrleistungsausschluss nur verlangen kann, wenn auch ein gesteigertes Risiko in der Person des Versicherungsnehmers gegeben ist. Die Klägerin behauptete, dass dies bei ihr nicht der Fall sei, sodass sie die volle Leistung des Tarifs hätte in Anspruch nehmen können.

Der BGH hat dies abgelehnt und festgehalten, dass das Tarifwechselrecht nach dem Willen des Gesetzgebers bezweckt, dem Versicherungsnehmer den Wechsel aus seinem Tarif zu ermöglichen, dies z. B., wenn sein eigener Tarif für Neuaufnahmen geschlossen werde und sich damit nicht unerheblich verteuert. Soweit der Versicherungsnehmer dabei in einen höherwertigen Tarif mit mehr Leistungen wechsele, sieht § 204 VVG vor, dass der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der BGH diese Norm so ausgelegt, dass für den Risikoausschluss bzgl. der Mehrleistungen kein gesteigertes Risiko notwendig sei. Die Möglichkeit des Tarifwechsels solle den Versicherungsnehmer insoweit nicht besser stellen.

Die Entscheidung knüpft an die bisherige Rechtsprechung des Senats an und deckt sich auch mit dem Wortlaut der Norm. Insofern ist sie allerdings zu begrüßen, da sie für die Beteiligten Rechtssicherheit bringt.

Von RA Heiko Effelsberg, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht


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