Tatvorwurf: Unfallflucht

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Immer wieder suchen mich Mandanten auf und halten eine polizeiliche Vorladung in Händen: Vorwurf Unfallflucht.

Viele dieser Mandanten haben jedoch einen „Unfall“ nicht wahrgenommen und verstehen daher den strafrechtlichen Vorwurf nicht.

Deshalb eine kurze Erläuterung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort):

Der Begriff des „Unfallbeteiligten“ ist weit zu fassen und es kommt auf das Verschulden am Unfall nicht an. Die Frage des Verschuldens am Unfall ist eine zivilrechtliche Frage im Rahmen der Unfallregulierung und für die strafrechtliche Unfallbeteiligung nicht relevant.

Im Zweifel daher in jedem Fall anhalten und die Daten (Personalien und Versicherung) miteinander austauschen.

Strafbar macht sich jedoch als Unfallbeteiligter nur derjenige, der den Unfall auch bemerkt hat.

Dies ist in der Praxis häufig ein Problem, weil viele Unfälle beim Ausparken oder Rangieren passieren und vom Fahrer nicht wahrgenommen werden.

Eine Strafbarkeit in diesen Fällen ist dann nicht gegeben, wenn der Unfall tatsächlich nicht wahrgenommen wurde.

Dieser Umstand ist gegenüber der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar zu erläutern. Hier kommt es natürlich auf den Einzelfall an. In vielen Fällen werden „Bemerkbarkeitsgutachten“ eingeholt, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Im Falle einer Verurteilung sind die Kosten dieses Gutachtens vom Verurteilten zu tragen.

Konsequenzen einer Verurteilung sind in der Regel Geldstrafen und der Entzug der Fahrerlaubnis für einen bestimmten Zeitraum. Beides ist abhängig von den sog. „Voreintragungen“ (Vorstrafen) und der Schadenshöhe.

Da es hier keinen „Katalog“ mit festen Strafrahmen gibt, wie zum Beispiel bei Ordnungswidrigkeiten, werden die Fälle von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet und bestraft.

Deshalb sollte gerade wegen der Bedeutung des Führerscheins anwaltliche Hilfe durch einen Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch genommen werden.


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