Teilrente und Teilzeitarbeit

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Mit der Kombination von Teilzeitarbeit und Teilrente gelingt vielen Arbeitnehmern der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. 

Die Teilrente ist keine eigenständige Rentenart.  Die Teilrente beträgt mindestens 10% und höchstens 99,9% der Vollrente. Innerhalb dieser Bandbreite ist jeder beliebige Wert möglich - daher auch die Bezeichnung Flexirente). Tatsächlich bewegen sich die in Anspruch genommenen Teilrenten meistens zwischen 10% und 90% der Vollrente.

Die Teilrente hat nichts zu tun mit der Rente wegen Erwerbsminderung. Das ist eine eigenständige Rentenart. Diese wird gewährt entweder als Rente wegen voller Erwerbsminderung oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Praktische Auswirkungen der Kombination Weiterarbeit/Rentenbezug  

1. Weiterarbeit plus Vollrente

Wer die volle Altersrente bezieht und weiterarbeitet, der kann im Bedarfsfall weder Krankengeld noch Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. 

Der Anspruch gegen die Krankenkasse auf Krankengeld nach sechs Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist für Bezieher einer vollen Altersrente gesetzlich ausgeschlossen. Der die Vollrente beziehende Arbeitnehmer bezahlt dafür aber einen ermäßigten Beitragssatz an die Krankenkasse anstelle des allgemeinen Beitragssatzes.  

Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld können ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden. Beides sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wer eine volle Regelaltersrente bezieht, der führt keine Beiträge mehr von der Arbeitsvergütung an die Arbeitslosenversicherung ab, anders der Arbeitgeber. 

In der Rentenversicherung entfallen beim Bezug einer Vollrente die Arbeitnehmerbeiträge. Der Arbeitnehmer kann aber auf seine Versicherungsfreiheit verzichten. Dann bezahlt er den Rentenversicherungsbeitrag weiter. Das wirkt sich rentenerhöhend aus. Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall weiterhin die Arbeitgeberbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Die Beitragspflicht besteht übrigens für den Arbeitgeber unabhängig davon, ob der Rentenbezieher in Vollzeit oder in Teilzeit arbeitet.


2. Weiterarbeit plus Teilrente

Für Berufstätige bietet der Bezug einer Teilrente viele Vorteile. 

Zwar müssen vom Arbeitsverdienst die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, aber dafür besteht im Bedarfsfall auch ein Anspruch auf Versicherungsleistungen in Form von Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Im Falle der Weiterarbeit bleibt beim Bezug einer Teilrente also die soziale Absicherung weitgehend erhalten. Die abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen auch die Altersrente.

Die Kombination Teilzeitbeschäftigung mit Bezug einer Teilrente ermöglicht den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Kommt auch eine vorzeitige Altersrente als Teilrente in Frage?

Die Kombination von Teilzeitarbeit und vorgezogene Altersrente als Teilrente ist möglich. 

Wer eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt muss jedoch grundsätzlich Rentenabschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wird die Altersrente um 0,3% gekürzt. Ganz wichtig: Diese Rentenkürzung endet nicht mit dem Bezug der Regelaltersrente, sondern bleibt lebenslang bestehen.

Man sollte gut rechnen, ob ein frühzeitiger Rentenbezug mit Teilrente in der Kombination mit Teilzeitarbeit die später eintretenden und lebenslang geltenden Rentenabschläge ausgleichen kann. Die Arbeitsvergütung könnte für eine gewinnbringende Kapitalanlage verwendet werden oder zur Tilgung bestehender Schulden. 

Die vom Arbeitsverdienst abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bewirken im Ergebnis eine Rentensteigerung und damit lassen sich unter Umständen eventuelle Rentenkürzungen zumindest teilweise ausgleichen.

Hier gibt es keinen allgemeingültigen Rat, denn es kommt ganz entscheidend auf die persönliche Situation an. 

Die Kombination Arbeit und Teilrente führt im Ergebnis zu einem Mehrverdienst. Rente und Arbeitsvergütung sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet.

Die Altersrente ist einkommensteuerpflichtig. Deswegen muss auch die Einkommensteuer in die Kalkulation einbezogen werden. Anders als die Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis führt der Rentenversicherungsträger von der Rente keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Das aus dem Arbeitsleben bekannte Lohnsteuerabzugsverfahren für die Einkomensteuer ist nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anwendbar.

Die Einkommensteuer muss jeder Rentenbezieher selbst abführen. Dazu ist jedes Jahr die Abgabe einer Einkommensteuererklärung notwendig.

Weil die Besteuerung der Altersrenten Jahr für Jahr ansteigt, kann sich ein früherer Renteneintritt vorteilhaft auswirken. Der bei Renteneintritt gültige Steuersatz wird nämlich für die gesamte Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben.  Wer also die Altersrente frühzeitig in Anspruch nimmt, der kommt dafür lebenslang in den Genuss eines günstigeren Steuersatzes, als es bei einem späteren Renteneintritt der Fall wäre. 

Auswirkungen der Teilrente auf die Betriebsrente

Hier lässt sich wegen der Vielfalt an Versorgungssystemen keine allgemeingültige Aussage treffen. Die meisten Betriebsrentensysteme machen aber den Leistungsbezug vom Bezug der gesetzlichen Vollrente abhängig (§ 6 BetrAVG). Für den Bezug der Betriebsrente ist für Vollrentner die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vielen Fälle keine Bedingung. Möglicherweise bestehen aber sonstige Beschränkungen. Das muss vorher geklärt werden.  

Vor der Abgabe des Antrags auf Teilrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss die Frage geklärt werden, ob bei Bezug einer Teilrente die Inanspruchnahme von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung möglich ist. Auskunft gibt entweder der Arbeitgeber oder die Lektüre der schriftlichen Versorgungszusage oder der Satzung der Versorgungseinrichtung. Manche Versorgungssysteme verknüpfen den Bezug einer Leistung vom Bezug einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Foto(s): ©Adobe Stock/tonefotografia

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