Teilzeit einklagen - mit sofortiger Wirkung

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Was tun, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnt? Dieses Problem stellt sich besonders häufig  nach der Elternzeit.

Viele Arbeitnehmerinnen stehen vor einem großen Problem, wenn sie nach der Elternzeit mit reduzierter Arbeitszeit weiter arbeiten möchten. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnt, bleibt nur der Weg zum Arbeitsgericht. Bis aber der Arbeitgeber rechtskräftig zur Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verurteilt worden ist, glauben viele Arbeitnehmerinnen, zunächst einmal mit der bisherigen Arbeitszeit weiter arbeiten zu müssen. Dies ist für viele Mütter nicht möglich, weil das Kind nicht für einen so langen Zeitraum in den Kindergarten gehen kann oder anderweitig betreut werden kann. 

In dieser Situation geben viele Arbeitnehmerinnen ihren Arbeitsplatz voreilig auf und akzeptieren eine häufig nur geringe Abfindung. Viele Arbeitnehmerinnen arbeiten zunächst auch weiter Vollzeit oder melden sich krank. Dies nicht selten auch aus Angst, eine verhaltensbedingte Kündigung zu erhalten, wenn die Arbeitsleistung nicht mit der bisherigen Arbeitszeit erbracht wird.

Die Annahme, nach der Ablehnung des Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit müsse zunächst einmal mit der bisherigen Arbeitszeit weiter gearbeitet werden, bis das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden hat, ist aber in vielen Fällen unrichtig. Tatsächlich ist die Arbeitnehmerin in den meisten Fällen berechtigt, die Erbringung der bisherigen Stundenzahl sofort zu verweigern und eine Beschäftigung in nur noch in verringertemUmfange zu verlangen. 

Wir empfehlen in einem solchen Fall, dem Arbeitgeber nur die Erbringung der verringerten Arbeitszeit anzubieten und sofort eine Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit zu erheben. Zusätzlich kann der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit auf Zahlung der Vergütung für die reduzierte Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber die Annahme der Teilzeitarbeit ablehnt und die Arbeitnehmerin deshalb bis zur Verurteilung des Arbeitgebers überhaupt keine Arbeitsleistung erbringt. Die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung besteht in den meisten Fällen nicht. Der Arbeitnehmerin ist es, weil ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, nicht zumutbar, auch nach der Elternzeit die volle Arbeitszeit zu arbeiten. Aus diesem Grunde stellt die Weigerung, mit unveränderter Stundenzahl zu arbeiten, keine ausreichend schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, um eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 

Insgesamt kann die Arbeitnehmerin damit bereits ab dem 1. Tag nach der Beendigung der Elternzeit die verringerte Arbeitszeit einfordern und bereits ab diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Bezahlung der reduzierten Arbeitszeit einklagen, auch wenn sich der Arbeitgeber zunächst weigert, sich mit der verringerten Arbeitszeit einverstanden zu erklären.

Dr. Stefan Jansen
Rechtsanwalt


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