Teilzeit: Rückkehrrecht zur Vollzeit kommt vorerst nicht

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Die Große Koalition hat zuletzt noch einige Gesetzesvorhaben auf den entscheidenden Weg gebracht, unter anderem das Entgelttransparenzgesetz, welches am 30.03.2017 im Bundestag verabschiedet wurde. 

Nicht zu den verabschiedeten Vorhaben gehört aber nach Pressemeldungen die Ergänzung des sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetzes. 

Hierauf konnte sich der Koalitionsausschuss in seiner Sitzung vom 29.03.2017 nicht verständigen. Das Vorhaben scheiterte Medienberichten zufolge am Widerstand der Union, die durch die Unternehmensgröße von 15 Arbeitnehmern eine unangemessene Belastung für den Mittelstand ins Feld führte. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte zuvor nach Presseinformationen (Süddeutsche online vom 04.01.2017) vorgeschlagen, dass Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern einen Anspruch auf befristete Teilzeit bekommen, und zwar nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Der Antrag wäre drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeit zu stellen gewesen. Des Weiteren war geplant, dass der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Verlängerung der Arbeitszeit nicht mehr davon abhängig sein sollte, dass der Arbeitnehmer die Eignung für die entsprechende Stelle belegen muss. Es sollte so sein, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, weshalb die Stelle nicht mit Teilzeitarbeitnehmer besetzt werden kann.

Es ist nicht mehr damit zu rechnen, dass ein Rückkehrrecht zur Vollzeit in der verbleibenden Zeit der jetzigen Legislaturperiode verabschiedet wird. Nach der Bundestagswahl im September 2017 wird man abwarten müssen, ob das Vorhaben noch einmal aufgegriffen wird. Das Gesetzgebungsvorhaben hierzu müsste dann aber noch einmal von neuem aufgenommen werden. 

Bislang können Arbeitnehmer nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Er muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Dabei soll er die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wird die Arbeitszeit verringert, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zum bisherigen Arbeitszeitumfang oder eine Erhöhung der Arbeitszeit nicht ohne weiteres gegen den Willen des Arbeitgebers verlangen. Er hat allerdings einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung offener Stellen beim Arbeitgeber nach Maßgabe von § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass eine offene Stelle vorhanden ist und dass der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist.

Rechtsanwalt Dr. Bert Howald

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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