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Telekom – Beförderungsrunde 2015 – Verteidigung gegen einen Angriff auf die eigene Beförderung

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Im Regelfall richtet sich eine Konkurrentenklage gegen die eigene Nichtbeförderung. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Der Beamte soll befördert werden, wird seinerseits jedoch durch die Klage eines Mitbewerbers ausgebremst. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann zu handfesten finanziellen Nachteilen führen: z.B. wird unter Umständen wegen der zeitlichen Verzögerung die Beförderung in ein höheres Amt nicht mehr ruhegehaltswirksam, weil die Dienstbezüge des Beförderungsamtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre bezogen werden (§ 5 Abs. 3 BeamtVG). Insbesondere Beamte in Altersteilzeit können davon betroffen sein.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich gilt: Solange ein Gerichtsbeschluss dem Dienstherrn untersagt, eine Beförderung vorzunehmen, sind dem Dienstherrn die Hände gebunden. Richtet sich der Beschluss nur gegen die beabsichtigte Auswahl eines einzigen, vermeintlich zu Unrecht bevorzugten Mitbewerbers, kann man dagegen praktisch nichts machen. Der Dienstherr muss das Auswahlverfahren nach den Vorgaben des Gerichts nachholen. Erst danach entscheidet sich, wer befördert werden darf.

Die Lage stellt sich jedoch anders dar, wenn der klagende Konkurrent vorsorglich eine Vielzahl von Beförderungen sperrt. Gerade bei Massenbeförderungen, wie sie im Bereich der Deutschen Telekom AG oder bei anderen Großbehörden üblich sind, kommt es regelmäßig vor, dass ein Angreifer nicht nur gezielt einen einzelnen Konkurrenten, sondern die gesamte Beförderungsliste sperrt. Das können zehn, zwanzig, 50 oder noch mehr Konkurrenten sein.

Ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt erforderlich oder im Einzelfall sogar rechtsmissbräuchlich ist (denn mehr als eine Beförderungsplanstelle kann der Angreifer nicht beanspruchen), sollte man in diesen Fällen versuchen, durch außergerichtliche Verhandlungen die eigene Freigabe zu erreichen. Wer also zur Beförderung vorgesehen ist und nicht gerade den letzten Platz auf der Beförderungsliste innehat, also über eine deutliche bessere Beurteilung als der Kläger verfügt, sollte mit seinem Konkurrenten, bzw. dessen Anwälten verhandeln, ob dieser nicht freiwillig einer Entlassung aus dem Gerichtsverfahren zustimmt und damit den Weg für die eigene Beförderung frei macht. Der Konkurrent verliert dadurch nichts, denn die Option auf zumindest eine freie Stelle, gegen die er sich im Zweifel durchsetzen kann, bleibt ihm erhalten.

Wir haben in der Vergangenheit dieses Verfahren mit Erfolg praktiziert.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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