Terminsgebühr ohne Klageerhebung oder Hauptsachetermin für Parteivertreter nach Klageauftrag

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Der BGH  (IX ZR 198/09) entschied am 1.07.10  das die bevollmächtigten Anwälte der Ehefrau Infolge des ihnen erteilten Klageauftrags von dieser die Terminsgebühr beanspruchen können, soweit noch außergerichtliche Verhandlungen vor der Erhebung einer Klage geführt werden. Auch die Bevollmächtigten des Ehemanns, die nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden sind dürfen die Terminsgebühr für sich beanspruchen.  

Nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes, die Gerichte zu entlasten, entsteht die Terminsgebühr auch zugunsten des Anwalts des Anspruchsgegners, wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt habe.

Der BGH stellte wie folgt fest: 

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.

Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden.

Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9).



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