Terminsgebühr für Telefongespräch?
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[image]Endet ein Streit vor Gericht, kann der beauftragte Rechtsanwalt für seine Vertretung eine 1,2-fache Terminsgebühr von seinem Mandanten verlangen. Das Kammergericht (KG) hat hierzu entschieden, dass die Terminsgebühr aber auch schon dann anfällt, wenn eine außergerichtliche Besprechung - etwa über das Telefon - zwischen dem Anwalt und dem Gegner stattfindet, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet ist.
Ein Mann hatte einen Verkehrsunfall und beauftragte einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche. Der Jurist reichte eine Klage bei Gericht ein, rief aber noch am gleichen Tag die gegnerische Versicherung an. Dabei forderte er die Versicherung erneut zur Zahlung des geforderten Betrags auf; schließlich könne dann ein unnötiger Rechtsstreit vermieden werden. Einen Tag später schickte er noch ein Fax nach, in dem er unter anderem auf das Telefonat Bezug nahm und erneut zur Zahlung aufforderte, um einen langwierigen Prozess zu umgehen. Die Versicherung erkannte die Haftung dem Grunde nach an, war aber der Ansicht, dass allein das Telefonat keine Terminsgebühr ausgelöst habe. Sie ging daher gerichtlich gegen einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vor.
Das KG sprach dem Anwalt eine 1,2-fache Terminsgebühr nach der Anlage zu § 2 II RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Teil 3 Vorbemerkung 3 III i. V. m. Nummer 3104 VV (Vergütungsverzeichnis) zu. Schließlich kann auch schon eine Besprechung, an der das Gericht nicht beteiligt ist, die Terminsgebühr auslösen. Voraussetzung ist, dass sie auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, der Gegner sich auf das Gespräch einlässt und die Vorschläge des Juristen zur Kenntnis nimmt sowie deren Überprüfung zusichert. Eine gütliche Einigung ist somit ebenso wenig nötig wie ein persönliches Treffen. Es genügt vielmehr fernmündlicher Kontakt.
Damit konnte das Telefonat eine Terminsgebühr auslösen. Der Anwalt konnte mit dem Fax nachweisen, dass er im Telefongespräch versucht hat, einen Streit vor Gericht zu vermeiden. Da die Versicherung auf das Schreiben antwortete und ihre Haftung dem Grunde nach anerkannte, hatte sich sein Gegner auch auf das Gespräch eingelassen.
(KG, Beschluss v. 16.07.2012, Az.: 2 W 106/11)
(VOI)
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