Testamentsvollstreckung als Teil der eigenen Vorsorgeplanung

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Durch eine zu Lebzeiten geregelte Erbfolge in der Form eines Testaments oder Erbvertrages erhalten die Verfügenden die Möglichkeit, dass ihr Nachlass nach ihrem Willen an die Menschen oder Einrichtungen gelangt, die sie bedenken wollen. Damit dieser Wille effektiv und zuverlässig umgesetzt wird, kann der Verfügende in seinem Testament oder Erbvertrag eine qualifizierte Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Diesbezüglich muss sich der Verfügende im Rahmen einer guten und ggfs. fachlich begleiteten Vorsorgeplanung eingangs mit den folgenden Fragen beschäftigen.


Was bedeutet Testamentsvollstreckung?

Die Testamentsvollstreckung ist eine Anordnung des Erblassers, den Nachlass in seinem Sinne zu verwalten und zu verteilen. Der Testamentsvollstrecker bringt daher die letztwilligen Verfügungen des Erblassers im Testament oder Erbvertrag zur Ausführung, wodurch dem Erblasser eine weitreichende Einflussnahme über seinen Tod hinaus – gegebenenfalls auch zum Nachteil der Erben – ermöglicht wird. Insoweit ist er Treuhänder und Träger eines privaten Amtes, welches ihm vom Erblasser übertragen worden ist und welches er im eigenen Namen, aber – im Rahmen der letztwilligen Anordnungen des Erblassers – doch im Interesse anderer ausübt, vor allem der Erben als den Rechtsträgern der Nachlassgegenstände.


Wird in jedem Fall eine Testamentsvollstreckung benötigt?

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nicht bei jeder Vorsorgeplanung erforderlich. Bei minderjährigen oder behinderten Erben, bei zerstrittenen Erben, bei der Erfüllung von Vermächtnissen oder der Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Streitvermeidung und zur Beruhigung des Erblassers beitragen und daher sinnvoll sein. Sie gewährleistet eine effektive Umsetzung seines Willens.


Mitunter kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch als notwendig angesehen werden. Dies kann beispielweise im Rahmen der Anordnung einer erbrechtlichen Auflage sein. Mithilfe einer Auflage kann der Erblasser ein bestimmtes Verhalten von seinem Erben oder einem Vermächtnisnehmer verlangen. In der Praxis wird der Erbe durch eine Auflage i.d.R. verpflichtet, sich um die Grabpflege oder die Versorgung von Haustieren zu kümmern. Damit der Wille des Erblassers nicht konterkariert wird, kann ein Testamentsvollstrecker die Einhaltung der Auflage kontrollieren. Er dient in diesem Fall als Kontrollorgan des Erblassers.


Wer wird Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker wird i.d.R. durch den Verfügenden selbst bestimmt. Er kann die Bestimmung aber auch einem Dritten überlassen oder das zuständige Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Als Testamentsvollstrecker können natürliche Personen, beispielweise Familienangehörige, Freunde, Rechtsanwälte sowie Notare, oder juristische Personen bestimmt werden. Idealerweise wird Testamentsvollstrecker aber eine Person, die das Vertrauen des Verfügenden genießt und die die fachliche Kompetenz (juristische Qualifikation) aufweist, den Willen des Verfügenden zu erfüllen und gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erben oder weiterer Beteiligte im Erbfall durchzusetzen.


Benötigt der Testamentsvollstrecker eine bestimmte Qualifikation?

Damit der Testamentsvollstrecker den Willen des Verfügenden wirkungsvoll und effektiv erfüllen sowie den Frieden in der Familie erhalten oder unterstützen kann, ist von einer Testamentsvollstreckung als Gefälligkeit im Familien- bzw. Freundeskreis abzuraten. Die Ausübung und Erfüllung des Amtes als Testamentsvollstrecker erfordert erhebliches fachliches Know-how und gleichzeitig empathische Distanz zu allen Beteiligten bei der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten z.B. gegenüber Erben oder Vermächtnisnehmern, Erfahrung und einen hohen Zeitaufwand. Zudem besteht die Gefahr, dass der Wille des Erblassers mangels Erfahrung nur halbherzig umgesetzt und der Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen wird, wenn er die geforderten Aufgaben persönlich nicht leisten möchte und fachlich nicht kann. Daher ist die Bestimmung eines fachlich qualifizierten Testamentsvollstrecker empfehlenswert, aber nicht notwendig.


Welche Aufgaben nimmt der Testamentsvollstrecker wahr?

Der Testamentsvollstrecker leitet seine Berechtigung und seinen wahrzunehmenden Aufgabenbereich unmittelbar vom Willen des Erblassers ab. Insoweit bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers nach dem Umfang sowie den Aufgabenbereich und Handlungsanweisungen, welche der Erblasser im Einzelfall kraft letztwilliger Verfügung angeordnet hat. Die Aufgaben können beispielweise in der Auseinandersetzung des Nachlasses, um Streit zwischen den Miterben zu vermeiden, oder in der Verwaltung des Nachlasses bis zur Volljährigkeit eines minderjährigen Erbens oder dem Ableben eines behinderten Erben bestehen.


Die Testamentsvollstreckung ist ein unentbehrliches Instrumentarium mit dessen Hilfe der Wille des Erblassers umgesetzt werden kann. Mit dessen Anordnung findet der Erblasser Gewissheit und schafft bestmögliche Voraussetzungen für das Gelingen der späteren Vollstreckung seines Willens, wenn er lebzeitig mit der vorgesehenen Person seines Vertrauens spricht, die Aufgaben und die Vergütung festlegt sowie eine Verfügung klar abstimmt und testamentarisch festlegt.

Foto(s): www.erbrecht-stiftungsrecht.de

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